Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Sicherheit bietet, die mit jener eines verheirateten Paars vergleichbar ist).172
Das Unterhaltsvermächtnis könnte auch auf die Ehegatten, eingetragenen Partner und
Nachkommen ausgeweitet werden,173 wobei auf deren Pflichtteilsanspruch zu verzichten wäre174.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten sollte nicht auf die faktischen Lebenspartner be-
schränkt sein, sondern auch alle Personen umfassen, die der erblassenden Person nahe stehen und unentgeltlich stark bei deren Pflege engagiert waren, beispielsweise Geschwister, enge Freunde, eine Haushälterin, ein Nachbar oder andere, auch wenn sie nicht mit der Person im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ihre Unterstützung ist für sie ebenso wichtig wie jene durch eine Partnerin oder einen Partner. Sonst besteht die Gefahr, dass durch das neue Institut neue Ungleichbehandlungen geschaffen werden und dass der Diversität der intra- und intergenerationellen Beziehungen nicht Rechnung getragen wird. Im Bericht wird nicht darauf eingegangen, wieso dies nicht berücksichtigt wurde.175
Im Vorentwurf wird nicht berücksichtigt, dass viele Partnerschaften nicht zwangsläufig in
einer Wohngemeinschaft münden und somit vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen wären. Es wird auch nicht berücksichtigt, dass solche Lebensgemeinschaften in wechselseitigen Unterstützungen bestehen können, die erst erlauben, die Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Angesichts der Vielzahl von Konstellationen faktischer Lebensgemeinschaften kann der Gesetzgeber hier – zumal vor dem Abschluss der Diskussion um die Modernisierung des Familienrechts – kaum sinnvoll einen «Normalfall» regeln.176
Der Vorschlag schafft neue Abgrenzungsschwierigkeiten und neue Ungerechtigkeiten
(so z. B. gegenüber einer minderjährigen Person, die während zwei Jahren unterstützt wurde und das Studium nicht mehr fortsetzen kann, weil ihre Sponsorin oder ihr Sponsor verstorben ist).177
Die Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses sollte nur angeordnet werden können,
wenn die Anspruchsberechtigten nicht bereits durch Verfügungen von Todes wegen hinreichend bedacht wurden oder wenn sie für ihre Leistungen nicht entschädigt wurden. Andernfalls könnte der bedauerliche Fall eintreten, dass die erblassende Person zur Absicherung der Partnerin oder des Partners Vorkehrungen getroffen hat, die dem Gericht und den Erben nicht bekannt sind, und dass diese den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für das Unterhaltsvermächtnis nicht erfüllt sind.178
Soll das Unterhaltsvermächtnis ausschliesslich in Härtefällen ausgerichtet werden? Es
wäre womöglich angemessener, einen generellen Ausgleichsmechanismus für alle Personen zu statuieren, die erhebliche Leistungen im Interesse der verstorbenen Person erbracht haben. Diese Fälle sind immer häufiger und es erscheint richtig, dass die betreuenden Personen aus dem Nachlass eine angemessene Abgeltung erhalten. Es wäre
172 VS (S. 2); CP (S. 1); Niklaus (S. 4); NKF (S. 6); OdA GE (S. 2); SBV (S. 2); SNV (S. 3); swisNot (S. 4); Uni BS (S. 8); Uni GE (S. 5); Achermann (S. 2); Marberger (S. 5).
173 NE (S. 2).
174 glp (S. 3).
175 AG (S. 1); DJS (S. 6); JuCH (S. 5); Pro Single (S. 1); SAGW (S. 1); successio (S. 8).
176 Pink Cross (S. 1); Uni BE (S. 12).
177 NK BS (S. 3).
178 NKF (S. 6); OdA GE (S. 2); Uni NE (S. 5).