Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

wichtig, eine Lösung zu finden, welche prozessual gut durchdacht ist und auch aus dieser Perspektive gerecht ist.179

 Da das Unterhaltsvermächtnis nur auf Klage hin geltend gemacht werden kann, die zu-

dem innert einer kurzen Frist eingereicht werden muss, ist fraglich, ob dieses Instrument in der Praxis grosse Bedeutung erlangen wird.180

 Zahlreiche Fragen zur Auslegung der Rechtsbegriffe und des Sachverhalts bleiben of-

fen. Über welchen Ermessensspielraum verfügt das Gericht bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsvermächtnisses gemäss dem Bedarf der anspruchsberechtigten Personen sowie der Zumutbarkeit auf Seite der Erben? Wann erfolgt das Vermächtnis in der Form einer Rente und wann in Form einer Nutzniessung? Was ist unter dem Begriff «erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers» zu verstehen und wie sollen diese quantifiziert werden? Was unter Lebensgemeinschaft? Wie nachweisen, dass die verstorbene Person ihre Unterstützung fortgesetzt hätte? Aufgrund welcher Kriterien ist die «Zumutbarkeit» des Unterhaltsvermächtnisses abzuklären? Dürfte das Vermächtnis etwa maximal so hoch sein wie der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten? Müssten sich Pflichtteilserben bei einem Unterhaltsvermächtnis mit dem Pflichtteil begnügen? Wie ist bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsvermächtnisses den steuerlichen Aspekten Rechnung zu tragen? Wie ist das Verhältnis des Vermächtnisses zu lebzeitigen Zuwendungen an die Berechtigten? Müssen diese abgezogen werden? Inwieweit ist eine Herabsetzung der Zuwendungen möglich, wenn die verstorbene Person über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat? Hätten alle faktischen Lebenspartner Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis, wenn die verstorbene Person nacheinander mehrere faktische Lebenspartnerschaften geführt hat? Was gilt, wenn sie noch verheiratet war? Ist es möglich, stattdessen einen (gerichtlich genehmigten) Unterhaltsvertrag abzuschliessen?181

 Es wäre zu prüfen, ob sich in Fällen, in denen eine Klage auf Unterhaltsvermächtnis

eingereicht wird, nicht die Anordnung eines Inventars im Sinne von Artikel 553 ZGB rechtfertigen würde. Die Ausschlagungsfrist würde sich in diesem Fall nach Artikel 568 ZGB richten, was für die Anspruchsberechtigten von Vorteil wäre. Offen ist auch, ob nicht eine amtliche Liquidation (Art. 593 ZGB) durchgeführt oder ein öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB) errichtet werden sollte. Ist das Unterhaltsvermächtnis in das öffentliche Inventar aufzunehmen?182

 Es wäre eine Anpassung der Zivilprozessordnung (ZPO) zu prüfen, so z. B. hinsichtlich

einer allfälligen Einführung des summarischen Verfahrens für Verfahren zur Ausrichtung von Unterhaltsvermächtnissen.183

 Um die Gefahr von Missbräuchen und Erbschleicherei durch Betreuerinnen und Betreu-

er zu vermindern, sollte im Erwachsenenschutzrecht eine Gesetzesgrundlage dafür geschaffen werden, dass Kontaktpersonen der betroffenen Person die Behörden auf eventuelle Probleme hinweisen und eine neue Betreuung verlangen können.184

 Was geschieht, wenn die Person mit einem Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis

plötzlich zu Geld kommt und so ihren Lebensunterhalt selbst decken kann (z. B. infolge einer Heirat oder einer neuen festen Beziehung)? Wird in diesem Fall die Rente einge-

179 JuCH (S. 5).

180 TG (S. 2); Baddeley (S. 7).

181 AR (S. 2); SO (S. 2); NK BS (S. 3); NKF (S. 6); OdA GE (S. 2); SBMV (S. 3); SNV (S. 3); Uni BS (S. 7); Uni FR (S. 3); WengerPlattner (S. 5).

182 SH (S. 2); Uni NE (S. 5); WengerPlattner (S. 5).

183 JuCH (S. 5).

184 SVE (S. 11).