Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.7 Erbschleicherei

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag gegen die Erbschleicherei Stellung genommen haben, lehnt ihn ab, obschon das verfolgte Ziel überwiegend gutgeheissen wird.

1 Kanton340, 1 Partei341, 7 Organisationen342 und 1 Privatperson343 heissen den Vorentwurf in Bezug auf die Erbschleicherei gut oder eher gut, während ihn 6 Kantone344, 2 Parteien345, 15 Organisationen346 und 4 Privatpersonen347 ablehnen oder eher ablehnen.

5.7.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Die vorgeschlagene Lösung ist klar und einfach. Der Ansatz, mit betraglichen Plafonie-

rungen zu operieren, überzeugt.348

 Das Risiko des Vertrauensmissbrauchs zum Zweck der Erbschleicherei wird vermin-

dert.349

 Das verfolgte Ziel wird begrüsst.350

Argumente dagegen

 Die Änderung läuft dem Ziel der Revision des Erbrechts, die Verfügungsfreiheit zu erhö-

hen, zuwider. Es ist fraglich, inwiefern sie mit den Grundsätzen des Erbrechts und der Eigentumsrechte vereinbar ist.351

 Die Wirksamkeit dieser Bestimmung ist fraglich. Die Anwendung wäre kompliziert und

würde zu schwierigen Verfahren führen. Die Bestimmung lässt viele Fragen offen und ist nicht geeignet, die Erblasser effektiv zu schützen. Die Beweislast trägt die klagende Person. Sie muss das Vertrauensverhältnis, die berufliche Funktion und den Zusammenhang zwischen beruflicher Funktion und Vertrauensverhältnis nachweisen. Das ist praktisch unmöglich.352

 Diese Bestimmung stellt die betreffenden Berufsgruppen unter Generalverdacht. Es

kommt oft vor, dass eine Person durch ihre berufliche Funktion oder dank dieser eine bessere Beziehung zum Erblasser unterhält als die eigenen Familienangehörigen. Mit Blick auf die Eigenverantwortung sollte jede Person im Rahmen der verfügbaren Quote mit ihrem Vermögen umgehen können, wie sie will – gerade dann, wenn sie keine pflichtteilsgeschützten Erben hat. Das geltende Recht erscheint ausreichend und eine Änderung birgt die Gefahr, neue Ungerechtigkeiten zu schaffen. Letztlich wird es kaum

340 UR (S. 2).

341 glp (S. 3).

342 AK BS (S. 15); economiesuisse (S. 2); MyHappyEnd (S. 2); Pro Single (S. 1); SNV (S. 5); SSR (S. 2); swisNot (S. 5).

343 Gysin (S. 5).

344 AR (S. 3); BS (S. 2); OW (S. 2); SG (S. 8); SO (S. 4); VD (S. 2).

345 FDP (S. 3); SVP (S. 4).

346 bavaab (S. 3); benevol (S. 2); DJS (S. 10); Niklaus (S. 7); NK BS (S. 5); SBMV (S. 4); SBV (S. 5); SG NV (S. 4); SGV (S. 3); successio (S. 10); Uni BE (S. 12); Uni BS (S. 14); Uni FR (S. 11); Unil (S. 12); Uni ZH (S. 3).

347 Baddeley (S. 18); Guinand (S. 3); Guth (S. 6); Sahin (S. 6).

348 SNV (S. 5); Uni ZH (S. 3).

349 UR (S. 2).

350 AK BS (S. 15); NK BS (S. 4); SBMV (S. 4); SNV (S. 5); successio (S. 10); SVE (S. 2); swisNot (S. 5); Uni FR (S. 11).

351 AR (S. 3); BS (S. 2); SG (S. 8); VD (S. 2); benevol (S. 2); SBMV (S. 4); Uni BE (S. 12); Guth (S. 6).

352 AR (S. 3); OW (S. 2); SO (S. 4); DJS (S. 12); Niklaus (S. 7); Uni BE (S. 13); Uni BS (S. 15); Unil (S. 12); Baddeley (S. 18); Guinand (S. 3).