Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

möglich sein, eine Regelung zu finden, die für alle Einzelfälle eine befriedigende Lösung mit sich bringt.353

 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bestimmung auf Personen beschränkt ist, die

in Ausübung ihrer beruflichen Funktion in einem Vertrauensverhältnis zur verstorbenen Person standen. Das Anknüpfungskriterium ist untauglich und impraktikabel. Eine Nachbarin, ein Arbeitskollege, eine Beraterin, ein Coiffeur oder ein Mitglied eines Vereins oder der Glaubensgemeinschaft kann das Vertrauen des Erblassers ebenso missbrauchen wie Vertrauenspersonen in einer beruflichen Funktion.354

 Der Anwendungsbereich ist zu weit gefasst. Ein Coiffeur, eine Physiotherapeutin oder

eine Fitnesstrainerin und auch deren Angehörigen sollten nicht in diese Restriktion einbezogen werden. Die Bestimmung trifft auch jene Personen, die keine Kenntnis von der sie begünstigenden Verfügung hatten, die also in keiner Weise das Vertrauensverhältnis zur Erblasserin oder zum Erblasser ausgenützt haben.355

 Die Vertrauensstellung verschiedener Berufe bei der Kundschaft verträgt sich nicht mit

einer Zuwendung von Todes wegen. Mit dieser Bestimmung werden Tür und Tor geöffnet für unerwünschte Interessenkollisionen. Personen, die die Erblasserin oder den Erblasser beruflich unterstützen, sollten neben dem geschuldeten Honorar keine weiteren Zuwendungen erhalten dürfen.356

 Die Gesetzgebung sollte sich nicht nach Einzelfällen richten. Es ist fraglich, ob ein ge-

setzgeberischer Handlungsbedarf besteht.357

 Die Mechanismen der Ausübung des Anspruchs sind nicht geregelt.358

 Die Zuwendungsquote von einem Viertel ist nicht weiter begründet und erscheint als

willkürlich. In gewissen Fällen kann sie zu hoch, in anderen auch zu tief sein. Es sollte auch differenziert werden zwischen den Fällen, in denen Nachkommen und Ehegatten vorhanden sind, und jenen, in denen solche fehlen.359

 Die Quote von einem Viertel ist zu hoch und sollte auf einen Fünftel oder weniger redu-

ziert werden.360

Offene Fragen

 Die Artikel 469 ZGB zum Willensmangel und 540 ZGB zur Erbunwürdigkeit genügen.

Vielmehr sollte der Geltungsbereich von Artikel 540 ZGB erweitert werden.361

 Das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung für derartige Zuwendungen (oder

Zuwendungen, die einen Viertel des Nachlasses überschreiten) oder die Voraussetzung einer bestimmten Form, bei der der Erblasser beispielsweise von einer Urkundsperson auf die Problematik aufmerksam gemacht würde oder zwei fachkundige Zeugen mitwirken müssten, würde Missbräuche wirkungsvoller verhindern. Wenn diese Form nicht eingehalten würde, wäre die Zuwendung anfechtbar.362

353 AR (S. 3); BS (S. 2); SO (S. 4); FDP (S. 3); SVP (S. 4); benevol (S. 2); NK BS (S. 5); SG NV (S. 4); Uni BS (S. 14); Uni FR (S. 11); Baddeley (S. 18).

354 AR (S. 3); OW (S. 2); benevol (S. 2); DJS (S. 12); Niklaus (S. 7); successio (S. 10); Uni ZH (S. 3); Sahin (S. 6).

355 Uni FR (S. 11).

356 bavaab (S. 3); SBV (S. 5).

357 AR (S. 3); BS (S. 2); DJS (S. 11).

358 Unil (S. 12).

359 successio (S. 10); Uni BE (S. 14).

360 SBV (S. 5); SNV (S. 5).

361 SG (S. 8); SO (S. 4); benevol (S. 2); DJS (S. 10); SBMV (S. 4); Guth (S. 6).

362 DJS (S. 13); SG NV (S. 4); successio (S. 10); Uni BE (S. 13); Baddeley (S. 18).