Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Ob Erbschleicherei oder Erbunwürdigkeit vorliegt, muss ein Entweder-oder-Entscheid

sein. Die Antwort kann nicht die Beschränkung auf einen Anteil des Nachlasses sein. Die Bestimmung ist ein dogmatisches Novum im ZGB. Es ist in allgemeiner Weise vorzusehen, dass solche Zuwendungen anfechtbar sind. Die Einschränkung der Zuwendungen an Vertrauenspersonen auf einen Viertel kommt einer Art Freiheit zur Erbschleicherei in dieser Höhe gleich.363

 Die Bestimmung sollte sich auf beratende Berufe beziehen, die Einblicke in die privaten

Verhältnisse des Erblassers erlauben. Der Kreis der betroffenen Personen sollte näher geprüft werden.364

 Die Zuwendungen unter Lebenden sollten der gleichen Beschränkung unterworfen wer-

den.365

 Es dürfte schwierig sein, nach dem Tod einer der beiden Personen die Bedeutung der

Beziehung zwischen ihnen einzuschätzen, die Gründe für die erbrechtliche Zuweisung zu ermitteln oder einen Fall von Erbschleicherei nachzuweisen. Wenn die Verfügungsfreiheit ernst genommen werden soll, so ist diese nur mit grösster Zurückhaltung einzuschränken.366

 Die neue Regelung sollte systematisch im Abschnitt zur Verfügungsfreiheit eingefügt

werden. Es ist nicht korrekt, sie unter der Erbunwürdigkeit einzureihen. Sie wäre eher als spezifischer Fall der Erbfähigkeit oder der Herabsetzungsklage zu betrachten. Die Erbschleicherei ist als Grund für die Erbunwürdigkeit oder die Ungültigkeit der Verfügung zu betrachten; am naheliegendsten wäre es, Artikel 519 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB zu ergänzen.367

 Das Problem ist letztlich in den grösseren Kontext der Sicherung der Verfügungsfreiheit

einzuordnen. Damit würde auch ein Beitrag geleistet zur Lösung des künftig wohl zunehmenden Problems des Testierens älterer Personen (Drucksituationen und Einflussnahme, Demenzerkrankungen).368

 Es wäre klarzustellen, dass diese Zuwendungen nur möglich sind, soweit die normale

verfügbare Quote damit nicht überschritten wird.369

 Unter die Bestimmung fallen sollten sowohl die Berufstätigkeiten gegen Entgelt als auch

Einsätze von Freiwilligen, ebenso juristische Personen.370

 Die Erbfähigkeit der von der vorgeschlagenen Bestimmung erfassten Personen sollte

auf Freundschaften mit einer gewissen Mindestdauer (fünf Jahre) beschränkt werden.371

 Die Erbschleicherei sollte Gegenstand einer eigenen Strafbestimmung sein.372

 Erbschleicherei sollte von Amtes wegen verfolgt und bis fünf Jahre nach Testamentser-

öffnung angezeigt werden können. Das Gericht sollte abwägen können, ob eher die mit der Zuwendung begünstigte Partei oder die Anzeige erstattende Partei im Sinne der Erblasserin oder des Erblassers handelt.373

363 SO (S. 4); bavaab (S. 3); DJS (S. 12); Uni BS (S. 15); Uni FR (S. 11); Unil (S. 12).

364 DJS (S. 13); Uni BE (S. 14).

365 AK BS (S. 16); successio (S. 10); Uni FR (S. 11); Uni GE (S. 9).

366 DJS (S. 11); Uni ZH (S. 3).

367 successio (S. 10); Unil (S. 12); Guinand (S. 3).

368 Uni BE (S. 13).

369 AK BS (S. 15).

370 benevol (S. 2); SBV (S. 5).

371 SVE (S. 16).

372 SVE (S. 2; 16).

373 SVE (S. 2).