Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Lebensversicherer sollten Mechanismen einführen, die den Erblasser vor listigen Ver-

brechen schützen.374

5.7.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Artikel 541a VE-ZGB

 Die Formulierungen «Vertrauensverhältnis» und «in Ausübung ihrer beruflichen Funkti-

on» sind zu vage und führen womöglich zu erheblichen Problemen bei der praktischen Umsetzung und zu unvorhersehbaren Ergebnissen in der Rechtsprechung. Es ist nicht klar, ob freiwillige Einsätze ebenfalls erfasst sind.375

 Gemeint sind eher «les personnes qui ont établi des liens de proximité avec le de cujus

en raison de leur activité professionnelle» (die Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion eine enge Beziehung zum Erblasser geknüpft haben); diesen hinzuzufügen wären Vereine, Gesellschaften oder Gruppierungen, an denen diese ein überwiegendes Interesse haben.376

 Es sollte geklärt werden, ob Einrichtungen (Glaubensgemeinschaften, Vereine usw.), die

von natürlichen Personen vertreten werden, ebenfalls erfasst sind.377

 Der zuwendbare Anteil sollte sich auf die verfügbare Quote und nicht auf den Nachlass

beziehen.378

 In der deutschen Fassung wäre das Wort «Angehörigen» durch den weiteren Begriff

«Nahestehenden» zu ersetzen, damit auch Zuwendungen an faktische Lebenspartner oder Strohleute von Vertrauenspersonen erfasst würden.379

5.8 Informationsrecht der Erben

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag einer erbrechtlichen Bestimmung zum Informationsrecht der Erben Stellung genommen haben, unterstützt diesen.

5 Kantone380, 2 Parteien381, 10 Organisationen382 und 3 Privatpersonen383 heissen ihn gut oder eher gut, während ihn 4 Organisationen384 ablehnen oder eher ablehnen.

5.8.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Die Einführung eines Informationsrechts der Erben wird es diesen ermöglichen, Informa-

tionen zu erhalten. Dies insbesondere bei den Banken, bei denen dies gegenwärtig schwierig ist.385

374 SVE (S. 2).

375 VD (S. 2); benevol (S. 2).

376 Uni GE (S. 9).

377 Uni BE (S. 14); Baddeley (S. 18).

378 Uni ZH (S. 3).

379 AK BS (S. 16).

380 BL (S. 3); SO (S. 5); TG (S. 3); VD (S. 3); ZH (S. 5).

381 glp (S. 3); SVP (S. 4).

382 AK BS (S. 18); DJS (S. 14); MyHappyEnd (S. 2); NK BS (S. 5); SNV (S. 5); SSR (S. 2); SVR (S. 2); Uni GE (S. 9); Unil (S. 14); Uni NE (S. 9).

383 Guth (S. 6); Lauterbach (S. 4); Sahin (S. 7).

384 bavaab (S. 3); NKF (S. 9); successio (S. 11); Uni BS (S. 16).

385 BL (S. 3); SO (S. 5); TG (S. 3); Uni GE (S. 9).