Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Lebensversicherer sollten Mechanismen einführen, die den Erblasser vor listigen Ver-
brechen schützen.374
5.7.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Artikel 541a VE-ZGB
Die Formulierungen «Vertrauensverhältnis» und «in Ausübung ihrer beruflichen Funkti-
on» sind zu vage und führen womöglich zu erheblichen Problemen bei der praktischen Umsetzung und zu unvorhersehbaren Ergebnissen in der Rechtsprechung. Es ist nicht klar, ob freiwillige Einsätze ebenfalls erfasst sind.375
Gemeint sind eher «les personnes qui ont établi des liens de proximité avec le de cujus
en raison de leur activité professionnelle» (die Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion eine enge Beziehung zum Erblasser geknüpft haben); diesen hinzuzufügen wären Vereine, Gesellschaften oder Gruppierungen, an denen diese ein überwiegendes Interesse haben.376
Es sollte geklärt werden, ob Einrichtungen (Glaubensgemeinschaften, Vereine usw.), die
von natürlichen Personen vertreten werden, ebenfalls erfasst sind.377
Der zuwendbare Anteil sollte sich auf die verfügbare Quote und nicht auf den Nachlass
beziehen.378
In der deutschen Fassung wäre das Wort «Angehörigen» durch den weiteren Begriff
«Nahestehenden» zu ersetzen, damit auch Zuwendungen an faktische Lebenspartner oder Strohleute von Vertrauenspersonen erfasst würden.379
5.8 Informationsrecht der Erben
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag einer erbrechtlichen Bestimmung zum Informationsrecht der Erben Stellung genommen haben, unterstützt diesen.
5 Kantone380, 2 Parteien381, 10 Organisationen382 und 3 Privatpersonen383 heissen ihn gut oder eher gut, während ihn 4 Organisationen384 ablehnen oder eher ablehnen.
5.8.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die Einführung eines Informationsrechts der Erben wird es diesen ermöglichen, Informa-
tionen zu erhalten. Dies insbesondere bei den Banken, bei denen dies gegenwärtig schwierig ist.385
374 SVE (S. 2).
375 VD (S. 2); benevol (S. 2).
376 Uni GE (S. 9).
377 Uni BE (S. 14); Baddeley (S. 18).
378 Uni ZH (S. 3).
379 AK BS (S. 16).
380 BL (S. 3); SO (S. 5); TG (S. 3); VD (S. 3); ZH (S. 5).
381 glp (S. 3); SVP (S. 4).
382 AK BS (S. 18); DJS (S. 14); MyHappyEnd (S. 2); NK BS (S. 5); SNV (S. 5); SSR (S. 2); SVR (S. 2); Uni GE (S. 9); Unil (S. 14); Uni NE (S. 9).
383 Guth (S. 6); Lauterbach (S. 4); Sahin (S. 7).
384 bavaab (S. 3); NKF (S. 9); successio (S. 11); Uni BS (S. 16).
385 BL (S. 3); SO (S. 5); TG (S. 3); Uni GE (S. 9).