Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Durch das Informationsrecht kann eine Lücke geschlossen und eine Frage geklärt wer-

den, die zurzeit nicht geregelt ist und Gegenstand zahlreicher Urteile und wissenschaftlicher Beiträge bildet. Dies ist zu begrüssen. Die Gefahr von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Umfang des Informationsrechts bzw. der Frage, ob ein Anspruch besteht, ist unvermeidlich und muss in Kauf genommen werden.386

 Durch die Beschränkung des Kreises der Informationspflichtigen auf Personen, die Ver-

mögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben, kann eine allzu starke Aufweichung des Berufsgeheimnisses vermieden werden.387

 Die Beschränkung des Informationsanspruchs auf die Vermögenswerte der Erblasserin

oder des Erblassers wird begrüsst. Die vermögensunabhängigen vertraulichen Informationen müssen nach wie vor dem Berufsgeheimnis unterliegen.388

Argumente dagegen

 Der Mehrwert dürfte in der Praxis beschränkt sein. Rechtsstreitigkeiten in diesem Be-

reich können nicht verhindert werden.389

 Dem für das Anwalts- und Notariatswesen zentralen Berufsgeheimnis kommt in der

Rechtsordnung eine wesentliche Bedeutung zu. Im Zivil- und Strafprozessrecht setzt es feste Grenzen. Am Berufsgeheimnis muss festgehalten werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Erbrecht davon abgewichen werden soll. Dies insbesondere dann, wenn die erblassende Person die Anwältin, den Anwalt, die Notarin oder den Notar zur Geheimhaltung angehalten hat oder ihre Interessen mit jenen der Erben konfligieren. Das Vertrauen der Klientinnen und Klienten würde leiden. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass diese nicht mehr alle wesentlichen Fakten offen legen, worunter die Qualität der Nachlassplanung litte. Die Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare sollten im Einzelfall durch die zuständige Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden.390

 Der zwingende Charakter des Informationsrechts ist dann in Frage zu stellen, wenn der

Gegenstand der Information in den Bereich der Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers fällt.391

Offene Fragen

 Das Informationsrecht ist äusserst präzise zu formulieren, damit vermieden werden

kann, dass die Akteure des Finanzwesens die Informationspflicht nicht durch neue Hintertüren hintergehen können, und damit sichergestellt ist, dass die Erben trotz den verschiedenen angebotenen juristischen Konstrukten (Trusts, Stiftungen, Vereine, Versicherungen, Gesellschaften usw.) an die relevanten Informationen gelangen können. Vermögenswerte, an denen die Erblasserin oder der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war, müssen miterfasst sein. Es ist fraglich, ob dies mit der Formulierung im Vorentwurf gesichert wird.392

 Es ist vorzusehen, dass alle Dritten, die sachdienliche Auskünfte erteilen können, zur

Information verpflichtet werden und nicht nur diejenigen, die Vermögenswerte der Erb-

386 VD (S. 3); ZH (S. 5); glp (S. 3); SVP (S. 4); AK BS (S. 18); bavaab (S. 3); NK BS (S. 5); SVR (S. 2); Unil (S. 14); Uni NE (S. 10).

387 BL (S. 3); Unil (S. 14).

388 SNV (S. 6).

389 SVP (S. 4).

390 bavaab (S. 3); NKF (S. 9).

391 Unil (S. 14).

392 SG NV (S. 5); Uni GE (S. 10); WengerPlattner (S. 11).