Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

lasserin oder des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben. Informationspflichtig sollte nur schon sein, wer weiss, wo sich die Vermögenswerte befinden. Das Informationsrecht sollte auch gegenüber den Steuerbehörden gelten.393

 Es muss genauer umschrieben werden, welche Personen informationsberechtigt sind.

Die vorgeschlagene Norm gestände auch den Vermächtnisnehmerinnen und -nehmern einen Informationsanspruch zu. Das ist bisher nicht der Fall gewesen und sollte auch in Zukunft nicht so sein. Die aktuelle Rechtsprechung und Lehre sollten berücksichtigt werden.394

 Die Norm geht weiter als die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts und könnte

dazu führen, dass neu auch Anwältinnen und Anwälte zur unbedingten Auskunft verpflichtet wären, unabhängig von der Brisanz der verlangten Informationen. Es ist zu vermeiden, dass für die erbrechtlichen Ansprüche und die ererbten vertraglichen Ansprüche mit Bezug auf das Berufsgeheimnis unterschiedliche Regelungen gelten.395

 Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung wäre ein Vorbehalt in Bezug auf Ge-

schäftsgeheimnisse oder die höchstpersönlichen Informationen, die zur Geheimsphäre der verstorbenen Person gehören, angebracht.396

 Das Informationsrecht muss auch für Berechtigte aus einem Unterhaltsvermächtnis gel-

ten.397

 Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Personendaten der betroffenen Person

sollten die Voraussetzungen für ein Informationsrecht präzisiert werden.398

 Verschieden Fragen bedürfen der Klärung. Sind die Sozialversicherungen zur Auskunft

verpflichtet? Wenn ja, in welchem Umfang? In welchem Verhältnis steht die Informationspflicht zu den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten? Müssen sich die Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare vom Berufsgeheimnis entbinden lassen? Stehen den virtuellen Erben Informationsrechte zu?399

 Der Nachweis des Erbanspruchs sollte nicht mit einer Erbbescheinigung erbracht wer-

den müssen. Die Erben benötigen die Informationen, bevor sie die Erbbescheinigung erhalten. Es sollte präzisiert werden, dass das Informationsrecht besteht, sobald der Erbgang eröffnet wurde. Dies auch dann, wenn die Erbansprüche noch nicht nachgewiesen oder bescheinigt sind. Für die gesetzlichen Erben sollte eine Bescheinigung zur Auskunft eingeführt werden, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt hat. Die eingesetzten Erben sollten sich mit dem schriftlichen Eröffnungsentscheid ausweisen können. Dies könnte in einem neuen Absatz 4 vorgesehen werden.400

 Es sollte klargestellt werden, dass das Berufsgeheimnis von Anwältinnen und Anwälten

sowie Notarinnen und Notaren dem Informationsrecht nur dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn diese Personen selbst Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben.401

 Es bietet sich an, sämtliche Informationsrechte und -pflichten zusammenzufassen, damit

eine kohärentere und verständlichere Regelung erreicht wird. Das würde im Gegenzug

393 AG (S. 2); TG (S. 3); bavaab (S. 3); Uni NE (S. 11).

394 Uni BE (S. 19); Uni BS (S. 11; 16).

395 Uni BS (S. 17); WengerPlattner (S. 11).

396 Uni NE (S. 12).

397 glp (S. 3).

398 Lauterbach (S. 4).

399 SZ (S. 1); SNV (S. 6); Niklaus (S. 8); Uni NE (S. 10).

400 TG (S. 3); ZH (S. 5).

401 BS (S. 2); NK BS (S. 5).