Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
bedeuten, dass die Artikel 607 Absatz 3 und 610 Absatz 2 ZGB aufgehoben werden. Es ist zu prüfen, wie sich diese Artikel ergänzen.402
Es könnte zudem ein Informationsanspruch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Spitälern
und anderen Geheimnisträgern (z. B. der KESB) eingeführt werden, damit Personen, die die Gültigkeit eines Testaments oder einer Zuwendung unter Lebenden anfechten wollen, sich vor einem allfälligen Prozess ein Bild von der Urteilsfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers machen können.403
Die gerichtliche Durchsetzung des Informationsrechts muss erleichtert werden, bei-
spielsweise im Rahmen des summarischen Verfahrens durch Einführung einer neuen Ziffer unter Artikel 249 Buchstabe c ZPO.404
Das Informationsrecht sollte bereits zu Lebzeiten bestehen, damit die pflichtteilsge-
schützten Erben bereits zu Lebzeiten Auskünfte einholen dürfen, um damit Beweise für den Erbfall zu sichern. Nur eine transparente und vollständige Information, auch gegen den Willen der betroffenen Person, ermöglicht die Geltendmachung der Ansprüche bei der Erbteilung.405
5.8.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Artikel 601a VE-ZGB
Die Tatsache, dass die Konten, an denen die Erblasserin oder der Erblasser wirtschaft-
lich berechtigt war, in den Geltungsbereich der Bestimmung fallen, sollte im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden. Der Anspruch der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers auf rechtliches Gehör sollte ebenfalls geregelt werden. Diese oder dieser muss vorab die Möglichkeit haben, den behaupteten Bestand einer wirtschaftlichen Berechtigung widerlegen zu können und eigene schutzwürdige Interessen geltend zu machen.406
Der Begriff «successeur» (Rechtsnachfolger) ist neu und sollte zumindest in der Bot-
schaft genauer erläutert werden.407
In Absatz 1 wären vor die Worte «Vermögenswerte des Erblassers verwaltet» die Worte
«früher oder beim Ableben» einzufügen.408
In der Bestimmung sollte darauf hingewiesen werden, dass vom Informationsrecht in
verhältnismässiger Weise Gebrauch zu machen ist.409
Absatz 2 könnte gestrichen werden, denn dessen Inhalt leitet sich von Absatz 1 ab. Die
französische Fassung enthält zweimal das Verb «exister».410
Absatz 2 ist zu wenig präzis. Er würde für bestimmte Kategorien von Erben (Nutznies-
sungsberechtigte, Nacherben) zu einem zeitlich quasi unbeschränkten Informationsrecht führen oder zumindest zu einem solchen, welches bis nach der Teilung bestehen bleibt, solange eine Anfechtung (Art. 638 ZGB) möglich ist. Das Rechtsschutzinteresse der berechtigten Person sollte das Informationsrecht deshalb in zeitlicher Hinsicht beschränken.411
402 Uni NE (S. 13); WengerPlattner (S. 11); Baddeley (S. 23).
403 AK BS (S. 19); Uni NE (S. 12).
404 Uni NE (S. 13).
405 SBV (S. 5).
406 AK BS (S. 18); WengerPlattner (S. 11).
407 Uni NE (S. 11).
408 AK BS (S. 18).
409 Baddeley (S. 23).
410 Uni GE (S. 10).
411 successio (S. 11); Uni NE (S. 11).