Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Wie in der französischen Fassung sollte in Absatz 2 der deutschen Fassung präzisiert
werden, dass es sich um den «erbrechtlichen» Anspruch handelt. In der Botschaft wäre zu erwähnen, dass die gesetzliche Aufbewahrungsfrist durch die Bestimmung nicht verlängert wird.412
Die Möglichkeit des Entzug des Informationsrechts für nicht pflichtteilsberechtigte Per-
sonen sollte entfallen, um zu vermeiden, dass eine Person zwar erbberechtigt ist, aber über keine Informationsrechte verfügt. Die Ungleichbehandlung von pflichtteilsberechtigten und nicht pflichtteilsberechtigten Erben ist nicht sachgerecht und die erblassende Person kann eine Erbin oder einen Erben gegenwärtig nicht von der Informationspflicht befreien (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB).413
In Absatz 3 sollte noch das Amtsgeheimnis aufgeführt werden. Die Vermögensverwal-
tung kann auch im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit erfolgen, weshalb das Amtsgeheimnis ebenfalls aufgehoben werden muss. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte ausserdem eine nicht abschliessende Liste weiterer Geheimnisse und Geheimhaltungspflichten (Bankgeheimnis, Schweigepflicht nach Art. 35 DSG) eingefügt werden.414
In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Artikeln 47 Absatz 5 BankG und 321 Ziffer 3
StGB die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht vorbehalten sind, ist fraglich, ob Absatz 3 notwendig ist.415
Offen bleibt die Frage, weshalb in Absatz 3 nur die letztwillige Verfügung erwähnt wird
und der Erbvertrag nicht. Durch die Begriffe «Verfügung von Todes wegen» oder «durch den Erblasser» könnten beide Fälle erfasst werden.416
Absatz 3 müsste eventuell in zwei Absätze unterteilt werden. Das Informationsrecht von
pflichtteilsberechtigten Erben hat keinen direkten Bezug zum Schutz des Berufsgeheimnisses.417
5.9 Ausgleichung und Herabsetzung
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zu den Vorschlägen im Zusammenhang mit der Ausgleichung und der Herabsetzung Stellung genommen haben, lehnt diese ab.
1 Partei418 und 3 Organisationen419 heissen sie gut oder eher gut; 8 Organisationen420 und 1 Privatperson421 stehen ihnen hingegen ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.
5.9.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die Vorschläge sind grundsätzlich gut und zu befürworten.422
412 AK BS (S. 19).
413 WengerPlattner (S. 11); Uni NE (S. 13).
414 SG (S. 10); Uni GE (S. 10).
415 Uni NE (S. 12).
416 AK BS (S. 19); bavaab (S. 3); SNV (S. 6); Uni NE (S. 13).
417 Uni FR (S. 12); WengerPlattner (S. 11).
418 SVP (S. 4).
419 SSR (S. 4); SVR (S. 2); Uni GE (S. 10).
420 NKF (S. 7); SG NV (S. 6); SNV (S. 6); successio (S. 10); Uni BE (S. 20); Uni BS (S. 17); Uni FR (S. 13); WengerPlattner (S. 7).
421 Baddeley (S. 20).
422 Uni GE (S. 10).