Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Es ist zu begrüssen, dass die von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ver-
tretene extensive Auslegung von Artikel 527 Absatz 1 ZGB kodifiziert werden soll.423
Der terminologischen Anpassung («Zuwendung») ist voll und ganz zuzustimmen.424
Argumente dagegen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden erhebliche Auswirkungen auf das Ausglei-
chungssystem haben, sind nicht zwingend besser als das geltende Recht und werden in der Praxis neue Fragen aufwerfen.425
Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut unterliegen nur noch Erwerbungen von Todes we-
gen, nicht mehr aber Zuwendungen unter Lebenden der Herabsetzung. Eine solche Eingrenzung ist unhaltbar und mit dem Grundgedanken der Ausgleichung schlicht unvereinbar. Aus gesetzessystematischer Sicht wird nicht unterschieden, welche Bestimmungen lediglich für Verfügungen von Todes wegen und welche auch für lebzeitige Zuwendungen gelten.426
Damit den in Rechtsprechung und Lehre behandelten Differenzierungen angemessen
Rechnung getragen wird, sind eine vertiefte Überprüfung und nähere Erläuterungen erforderlich. Punktuelle Anpassungen genügen nicht, es bedarf einer umfassenden Revision.427
Problematisch ist, dass immer noch die Formulierung «auf Anrechnung an den Erbteil»
verwendet wird, da gerade diese erst Anlass für die Kontroverse gibt. So könnte nach wie vor argumentiert werden, eine Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil liege nicht vor, wenn die Erblasserin oder der Erblasser sie in Anwendung von Artikel 626 Absatz 2 ZGB ausdrücklich von der Ausgleichung befreit und damit eben gerade keine Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil vorgenommen hat.428
Die zentrale Grundsatzfrage, ob nur Zuwendungen mit Ausstattungscharakter (Versor-
gungskollation) oder grundsätzlich jede «Grossschenkung» (Schenkungskollation) der Ausgleichung unterliegen soll – eine in der Lehre umstrittene Frage – wird nicht entschieden.429
Gemäss Artikel 527 Ziffer 1 VE-ZGB werden nicht der Ausgleichung unterworfene Zu-
wendungen hinzugerechnet bzw. unterliegen der Herabsetzung, während Zuwendungen an Dritte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet worden sind. Auch wenn Ziffer 1 beibehalten wird, wird der gegenwärtig bestehende stossende Widerspruch, der aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts resultiert, nicht aufgelöst. Die Kinder, Ehegatten und eingetragenen Partner sind so von der Herabsetzung viel stärker betroffen als die Bedachten, die nicht Angehörige der Erblasserin oder des Erblassers sind.430
Der Vorentwurf stimmt weder mit den Erläuterungen zur Ausgleichung und Herabset-
zung noch mit jenen zur Anpassung von Artikel 579 Absatz 2 VE-ZGB überein.431
423 NKF (S. 7); Uni BS (S. 17); SVE (S. 7).
424 Unil (S. 11).
425 SVP (S. 4); successio (S. 11); Uni BE (S. 20).
426 Uni BE (S. 20); WengerPlattner (S. 7).
427 SG NV (S. 6); Uni BE (S. 20); WengerPlattner (S. 9); Baddeley (S. 20).
428 NKF (S. 7); successio (S. 10); SVE (S. 7); Uni BS (S. 17).
429 Uni BS (S. 17).
430 Unil (S. 11).
431 DJS (S. 15).