Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Das Verhältnis zwischen Ziffer 1 und Ziffer 3 von Artikel 527 ZGB wurde nicht klarge-

stellt. Das Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 von Artikel 626 VE-ZGB ist nicht klar und wirft ungelöste Fragen auf.432

Offene Fragen

 Der Begriff «Zuwendungen, die der Ausstattung dienen» sollte genau erläutert werden.

Er ist nicht hinreichend genau und sollte allenfalls angepasst werden.433

 Zur Klarstellung und Vermeidung von Diskussionen über die subjektive oder die objekti-

ve Auslegung sollte darauf abgestellt werden, ob die Ausgleichung effektiv erfolgt oder nicht. Der Herabsetzung unterliegen würden unentgeltliche Zuwendungen an gesetzliche Erben, insoweit für sie keine Ausgleichung erfolgt.434

 Es entspricht nicht dem Anliegen eines modernen Erbrechts, für die objektive, d. h. ex-

tensive Auslegung der Fälle von Hinzurechnung Partei zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung von Ziffer 1 als der einzige Weg hin zur Gleichbehandlung aller Bedachter.435

 Die Formulierung von Artikel 626 Absatz 2 ZGB sollte auf jene von Artikel 527 Ziffer 1

ZGB abgestimmt werden. Die Herabsetzbarkeit gemäss Artikel 527 Ziffer 1 könnte weiter gefasst werden als die Ausgleichungspflicht, indem Zuwendungen mit Ausstattungscharakter an Ehegatten zwar nicht der Ausgleichungspflicht unterworfen sind, jedoch der Herabsetzung unterstehen.436

 Mit Blick auf Unternehmensnachfolgen ist die Frage der Festlegung des Ausgleichungs-

werts zu prüfen (Abkehr weg vom Todestagsprinzip hin zum Zuwendungstagsprinzip).437

 Eine klarere Regelung der Ausgleichung von Ausbildungskosten (Art. 631 Abs. 1 ZGB)

wäre erwünscht.438

 Erbvorbezüge von Nachkommen sollten nur gegenüber den blutsverwandten Eltern und

den Geschwistern anrechenbar sein.439

5.9.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Art. 527 Ziff. 1 und 3 VE-ZGB

 Müsste im ersten Satz unter Berücksichtigung der Artikel 522, 523 und 525 VE-ZGB

nicht eher von «acquisitions/avantages pour cause de mort» (Erwerbungen/Vorteilen von Todes wegen) die Rede sein als von «libéralités pour cause de mort» (Verfügungen von Todes wegen)?440

 In Ziffer 1 wird offenbar der subjektiven Auslegung der Vorzug gegeben (es wird die

Formulierung von Art. 626 ZGB übernommen), während im Bericht richtigerweise die objektive Auslegung befürwortet wird. Die Formulierung von Ziffer 1 sollte explizit sein. Aus dem Gesetzestext sollte hervorgehen, dass Zuwendungen, die der Ausgleichung unterliegen, aber nicht ausgeglichen werden, herabsetzbar sind.441

432 SNV (S. 6); WengerPlattner (S. 9).

433 SAGW (S. 2); successio (S. 11); Baddeley (S. 20).

434 AK BS (S. 15).

435 Unil (S. 11).

436 NKF (S. 9); SG NV (S. 6).

437 successio (S. 12).

438 successio (S. 12).

439 SVE (S. 15).

440 Uni FR (S. 11); Uni GE (S. 10).

441 Uni FR (S. 11); WengerPlattner (S. 9).