Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Das Verhältnis zwischen Ziffer 1 und Ziffer 3 von Artikel 527 ZGB wurde nicht klarge-
stellt. Das Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 von Artikel 626 VE-ZGB ist nicht klar und wirft ungelöste Fragen auf.432
Offene Fragen
Der Begriff «Zuwendungen, die der Ausstattung dienen» sollte genau erläutert werden.
Er ist nicht hinreichend genau und sollte allenfalls angepasst werden.433
Zur Klarstellung und Vermeidung von Diskussionen über die subjektive oder die objekti-
ve Auslegung sollte darauf abgestellt werden, ob die Ausgleichung effektiv erfolgt oder nicht. Der Herabsetzung unterliegen würden unentgeltliche Zuwendungen an gesetzliche Erben, insoweit für sie keine Ausgleichung erfolgt.434
Es entspricht nicht dem Anliegen eines modernen Erbrechts, für die objektive, d. h. ex-
tensive Auslegung der Fälle von Hinzurechnung Partei zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung von Ziffer 1 als der einzige Weg hin zur Gleichbehandlung aller Bedachter.435
Die Formulierung von Artikel 626 Absatz 2 ZGB sollte auf jene von Artikel 527 Ziffer 1
ZGB abgestimmt werden. Die Herabsetzbarkeit gemäss Artikel 527 Ziffer 1 könnte weiter gefasst werden als die Ausgleichungspflicht, indem Zuwendungen mit Ausstattungscharakter an Ehegatten zwar nicht der Ausgleichungspflicht unterworfen sind, jedoch der Herabsetzung unterstehen.436
Mit Blick auf Unternehmensnachfolgen ist die Frage der Festlegung des Ausgleichungs-
werts zu prüfen (Abkehr weg vom Todestagsprinzip hin zum Zuwendungstagsprinzip).437
Eine klarere Regelung der Ausgleichung von Ausbildungskosten (Art. 631 Abs. 1 ZGB)
wäre erwünscht.438
Erbvorbezüge von Nachkommen sollten nur gegenüber den blutsverwandten Eltern und
den Geschwistern anrechenbar sein.439
5.9.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 527 Ziff. 1 und 3 VE-ZGB
Müsste im ersten Satz unter Berücksichtigung der Artikel 522, 523 und 525 VE-ZGB
nicht eher von «acquisitions/avantages pour cause de mort» (Erwerbungen/Vorteilen von Todes wegen) die Rede sein als von «libéralités pour cause de mort» (Verfügungen von Todes wegen)?440
In Ziffer 1 wird offenbar der subjektiven Auslegung der Vorzug gegeben (es wird die
Formulierung von Art. 626 ZGB übernommen), während im Bericht richtigerweise die objektive Auslegung befürwortet wird. Die Formulierung von Ziffer 1 sollte explizit sein. Aus dem Gesetzestext sollte hervorgehen, dass Zuwendungen, die der Ausgleichung unterliegen, aber nicht ausgeglichen werden, herabsetzbar sind.441
432 SNV (S. 6); WengerPlattner (S. 9).
433 SAGW (S. 2); successio (S. 11); Baddeley (S. 20).
434 AK BS (S. 15).
435 Unil (S. 11).
436 NKF (S. 9); SG NV (S. 6).
437 successio (S. 12).
438 successio (S. 12).
439 SVE (S. 15).
440 Uni FR (S. 11); Uni GE (S. 10).
441 Uni FR (S. 11); WengerPlattner (S. 9).