Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Es wäre zu empfehlen, von Zuwendungen mit Ausstattungscharakter zu sprechen, wenn
diese nicht der Ausgleichung unterstehen, sei dies infolge Wegfalles der Erbenstellung oder Ausgleichungsbefreiung durch die Erblasserin oder den Erblasser.442
Sollte am Vorschlag des Vorentwurfs betreffend Lebensversicherungen festgehalten
werden, wäre in Ziffer 1 zu ergänzen, dass die herabsetzbaren Zuwendungen auch die Erwerbe aus Lebensversicherungen umfassen.443
Art. 626 Abs. 2 VE-ZGB
Aufgrund des widersprüchlichen Charakters der Kriterien im geltenden Gesetz und der
Vermischung der französischen und germanischen Tradition im Bereich der erbrechtlichen Ausgleichung in dieser Bestimmung ist die Neuformulierung unerlässlich.444
Der Begriff der Nachkommen ist in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Damit
ist völlig unklar, ob nun alle Erben, einschliesslich des überlebenden Ehegatten, ausgleichungspflichtig sind. Falls dies die Absicht ist und somit die geltende Unterscheidung zwischen Gläubigerin bzw. Gläubiger und Schuldnerin bzw. Schuldner der Ausgleichung aufgehoben werden soll, geht dies aus dem erläuternden Bericht nicht hervor und sollte gegebenenfalls festgehalten werden. Die Frage, ob die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte überhaupt Gläubigerin bzw. Gläubiger der gesetzlichen Ausgleichung sein soll und wenn, ob dies in jedem Fall so sein soll, wäre ebenfalls zu klären.445
Es wäre vorzuziehen, die Worte des Bundesgerichts zu übernehmen («mit dem Zweck
der Existenzbegründung, -sicherung und -verbesserung») oder die Bestimmung zumindest gemäss den geltenden Kriterien der Rechtsprechung zu formulieren. Der Ausdruck «vie sociale et économique», in der französischen Fassung Teil des Begriffs «établissement dans la vie sociale ou économique» (Ausstattung), könnte weiter ausgelegt werden. Das Kriterium der Zuwendungen, die über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, wäre einfacher umzusetzen.446
Gemeint ist offenbar, dass unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen der Ausglei-
chungspflicht unterstehen, sofern nicht das Gegenteil verfügt wurde. Unter unentgeltlichen Zuwendungen sind namentlich zu verstehen: Heiratsgüter, Ausstattungen, Vermögensabtretungen, Schulderlasse, Schenkungen, gemischte Schenkungen, Erbvorbezüge, verjährte Darlehen etc., aber auch geldwerte Zuwendungen für ungleiche Erziehungen und Ausbildungen einzelner Kinder.447
Wenn der Artikel geändert werden soll, dann muss klar geregelt werden, in welchen Fäl-
len die gesetzliche Ausgleichung und in welchen die gewillkürte Ausgleichung gilt und wer in beiden Fällen ausgleichungspflichtig ist. Es sollte auch festgehalten werden, dass für lebzeitige Zuwendungen ohne Ausstattungscharakter eine Ausgleichungspflicht nur entsteht, sofern die Erblasserin oder der Erblasser diese angeordnet hat.448
Unter dem geltenden Recht sind Luxuszuwendungen (z. B. eine Yacht) nicht ausglei-
chungspflichtig, was sachlich nicht richtig ist. Stattdessen müssten alle substanziellen Zuwendungen, soweit sie nicht von der Erblasserin oder vom Erblasser (oder durch
442 NKF (S. 7).
443 AK BS (S. 15).
444 Unil (S. 15).
445 AK BS (S. 20); bavaab (S. 4); NKF (S. 9); SG NV (S. 6); SNV (S. 7); successio (S. 11); Uni FR (S. 13); Waldmann Petitpierre (S. 2).
446 NKF (S. 9); Uni FR (S. 12); Uni GE (S. 10).
447 SG NV (S. 7).
448 SNV (S. 7).