Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Art. 627, 629, 631 und 632 ZGB) ausgenommen wurden, der Ausgleichung unterliegen.449
Es ist nicht klar, ob Zuwendungen an Nachkommen mit Ausstattungscharakter bei feh-
lendem Dispens künftig auszugleichen sind oder ob nunmehr Artikel 626 Absatz 1 ZGB gilt.450
In Artikel 579 Absatz 2 VE-ZGB werden Erziehung und Ausbildung gestrichen, in Arti-
kel 626 Absatz 2 aber belassen. Dies scheint nicht dem verfolgten Ziel zu entsprechen und wird eher neue Auffassungsprobleme schaffen.451
In der deutschen Fassung wird der im Bereich des Erbrechts an keiner anderen Stelle
verwendete Begriff des «Erbvorbezugs» definiert, ohne dass daran eine Rechtsfolge geknüpft wird.452
Der zweite Satz erscheint nicht notwendig, sonst müsste er auch in den Artikeln 629
Absatz 2 und 632 ZGB stehen.453
5.10 Indirekte Herabsetzung
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag im Zusammenhang mit der indirekten Herabsetzung Stellung genommen haben, befürwortet diesen.
4 Organisationen454 unterstützen den Vorschlag des Bundesrates; 1 Organisation455 lehnt ihn eher ab.
5.10.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Der Vorschlag ist inhaltlich gut und verbessert das geltende Recht.456
Die Erweiterung der Bestimmung um den Begriff der Auflage ist zu begrüssen.457
Argumente dagegen
Es gibt keine dogmatische Rechtfertigung, eine Unterscheidung der Passivlegitimation
danach vorzunehmen, ob das Untervermächtnis bereits erfüllt wurde oder nicht. Zwischen den in ihrem Pflichtteil verletzten Erben und den Untervermächtnisnehmenden besteht überhaupt keine Rechtsbeziehung, die herabzusetzen wäre. Einziger Vorteil dieser Lösung ist, dass alle relevanten Parteien in einem einzigen Prozess eingebunden sind und somit ein einheitliches Urteil gefällt werden kann. Dieser Vorteil liesse sich auch bereits nach geltendem Recht erreichen, indem die Untervermächtnisnehmerin oder der Untervermächtnisnehmer in den ersten Herabsetzungsprozess zugunsten der vermächtnisnehmenden Person interveniert. Die gewählte Lösung entspringt einer singulären Lehrmeinung.458
449 AK BS (S. 20).
450 WengerPlattner (S. 12).
451 Niklaus (S. 9).
452 SG NV (S. 6); WengerPlattner (S. 12).
453 Uni GE (S. 10).
454 DJS (S. 14); SNV (S. 7); SSR (S. 4); Uni GE (S. 11).
455 Uni BS (S. 19).
456 Uni GE (S. 11).
457 Uni BS (S. 19).
458 Uni BS (S. 19).