Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

Art. 627, 629, 631 und 632 ZGB) ausgenommen wurden, der Ausgleichung unterliegen.449

 Es ist nicht klar, ob Zuwendungen an Nachkommen mit Ausstattungscharakter bei feh-

lendem Dispens künftig auszugleichen sind oder ob nunmehr Artikel 626 Absatz 1 ZGB gilt.450

 In Artikel 579 Absatz 2 VE-ZGB werden Erziehung und Ausbildung gestrichen, in Arti-

kel 626 Absatz 2 aber belassen. Dies scheint nicht dem verfolgten Ziel zu entsprechen und wird eher neue Auffassungsprobleme schaffen.451

 In der deutschen Fassung wird der im Bereich des Erbrechts an keiner anderen Stelle

verwendete Begriff des «Erbvorbezugs» definiert, ohne dass daran eine Rechtsfolge geknüpft wird.452

 Der zweite Satz erscheint nicht notwendig, sonst müsste er auch in den Artikeln 629

Absatz 2 und 632 ZGB stehen.453

5.10 Indirekte Herabsetzung

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag im Zusammenhang mit der indirekten Herabsetzung Stellung genommen haben, befürwortet diesen.

4 Organisationen454 unterstützen den Vorschlag des Bundesrates; 1 Organisation455 lehnt ihn eher ab.

5.10.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Der Vorschlag ist inhaltlich gut und verbessert das geltende Recht.456

 Die Erweiterung der Bestimmung um den Begriff der Auflage ist zu begrüssen.457

Argumente dagegen

 Es gibt keine dogmatische Rechtfertigung, eine Unterscheidung der Passivlegitimation

danach vorzunehmen, ob das Untervermächtnis bereits erfüllt wurde oder nicht. Zwischen den in ihrem Pflichtteil verletzten Erben und den Untervermächtnisnehmenden besteht überhaupt keine Rechtsbeziehung, die herabzusetzen wäre. Einziger Vorteil dieser Lösung ist, dass alle relevanten Parteien in einem einzigen Prozess eingebunden sind und somit ein einheitliches Urteil gefällt werden kann. Dieser Vorteil liesse sich auch bereits nach geltendem Recht erreichen, indem die Untervermächtnisnehmerin oder der Untervermächtnisnehmer in den ersten Herabsetzungsprozess zugunsten der vermächtnisnehmenden Person interveniert. Die gewählte Lösung entspringt einer singulären Lehrmeinung.458

449 AK BS (S. 20).

450 WengerPlattner (S. 12).

451 Niklaus (S. 9).

452 SG NV (S. 6); WengerPlattner (S. 12).

453 Uni GE (S. 10).

454 DJS (S. 14); SNV (S. 7); SSR (S. 4); Uni GE (S. 11).

455 Uni BS (S. 19).

456 Uni GE (S. 11).

457 Uni BS (S. 19).

458 Uni BS (S. 19).