Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

Offene Fragen

 Wenn diese neuen Bestimmungen beibehalten werden, müssten sie noch zusammen

mit anderen Vorschlägen zur Herabsetzungsthematik näher untersucht werden.459

5.10.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 525 Abs. 2 und 3 VE-ZGB

 Der Begriff «acquisitions faites» in der französischen Fassung drückt aus, dass die be-

troffene Person ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um ein Recht oder einen Gegenstand zu erwerben. Korrekter als «acquisitions pour cause de mort» (Erwerb von Todes wegen) wäre «avantages reçus pour cause de mort» (von Todes wegen erhaltene Vorteile) oder «avantages pour cause de mort» (Vorteile von Todes wegen). Ausserdem wirkt der Wortlaut durch «acquisitions» und «acquitter» im selben Satz schwerfällig.460

 In der italienischen Fassung wäre «debitore a sua volta» «debitore alla sua volta» vor-

zuziehen.461

 Absatz 2 hat auch für Begünstigte einer Zuwendung unter Lebenden, die herabgesetzt

wird, zu gelten.462

 Die Präzisierung in Absatz 3 kann in der Praxis zu Problemen führen, da mit der vorlie-

genden Formulierung von einer Anpassung ausgegangen werden könnte. Es muss nicht zwingend gegen alle Begünstigten gemeinsam geklagt werden. Ein entsprechender Kommentar im erläuternden Bericht fehlt.463

5.11 Umfang der Herabsetzung

Die Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag im Zusammenhang mit dem Umfang der Herabsetzung Stellung genommen haben, sind geteilter Meinung.

1 Partei464 und 3 Organisationen465 heissen den Vorschlag gut oder eher gut. 4 Organisationen466 lehnen ihn ab oder eher ab.

5.11.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Die Klarstellung, dass auch Erwerbungen von Todes wegen herabsetzbar sind, ist richtig

und verbessert das geltende Recht.467

Argumente dagegen

 Die vorgeschlagenen Änderungen werden in der Praxis neue Fragen aufwerfen.468

 Gemäss dem vorgeschlagenen Wortlaut sind nur noch Erwerbungen von Todes wegen,

nicht mehr aber Zuwendungen unter Lebenden herabsetzbar. Eine solche Eingrenzung

459 Baddeley (S. 20).

460 Uni GE (S. 11).

461 TI (S. 2).

462 WengerPlattner (S. 8).

463 Niklaus (S. 6).

464 SVP (S. 4).

465 AK BS (S. 14); SSR (S. 4); Uni GE (S. 11).

466 DJS (S. 15); Uni BE (S. 20); Uni FR (S. 6); WengerPlattner (S. 7).

467 AK BS (S. 14); Niklaus (S. 5); SNV (S. 7); Uni BS (S. 20); Uni GE (S. 11); Unil (S. 10).

468 SVP (S. 4).