Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Offene Fragen
Wenn diese neuen Bestimmungen beibehalten werden, müssten sie noch zusammen
mit anderen Vorschlägen zur Herabsetzungsthematik näher untersucht werden.459
5.10.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 525 Abs. 2 und 3 VE-ZGB
Der Begriff «acquisitions faites» in der französischen Fassung drückt aus, dass die be-
troffene Person ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um ein Recht oder einen Gegenstand zu erwerben. Korrekter als «acquisitions pour cause de mort» (Erwerb von Todes wegen) wäre «avantages reçus pour cause de mort» (von Todes wegen erhaltene Vorteile) oder «avantages pour cause de mort» (Vorteile von Todes wegen). Ausserdem wirkt der Wortlaut durch «acquisitions» und «acquitter» im selben Satz schwerfällig.460
In der italienischen Fassung wäre «debitore a sua volta» «debitore alla sua volta» vor-
zuziehen.461
Absatz 2 hat auch für Begünstigte einer Zuwendung unter Lebenden, die herabgesetzt
wird, zu gelten.462
Die Präzisierung in Absatz 3 kann in der Praxis zu Problemen führen, da mit der vorlie-
genden Formulierung von einer Anpassung ausgegangen werden könnte. Es muss nicht zwingend gegen alle Begünstigten gemeinsam geklagt werden. Ein entsprechender Kommentar im erläuternden Bericht fehlt.463
5.11 Umfang der Herabsetzung
Die Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag im Zusammenhang mit dem Umfang der Herabsetzung Stellung genommen haben, sind geteilter Meinung.
1 Partei464 und 3 Organisationen465 heissen den Vorschlag gut oder eher gut. 4 Organisationen466 lehnen ihn ab oder eher ab.
5.11.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die Klarstellung, dass auch Erwerbungen von Todes wegen herabsetzbar sind, ist richtig
und verbessert das geltende Recht.467
Argumente dagegen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden in der Praxis neue Fragen aufwerfen.468
Gemäss dem vorgeschlagenen Wortlaut sind nur noch Erwerbungen von Todes wegen,
nicht mehr aber Zuwendungen unter Lebenden herabsetzbar. Eine solche Eingrenzung
459 Baddeley (S. 20).
460 Uni GE (S. 11).
461 TI (S. 2).
462 WengerPlattner (S. 8).
463 Niklaus (S. 6).
464 SVP (S. 4).
465 AK BS (S. 14); SSR (S. 4); Uni GE (S. 11).
466 DJS (S. 15); Uni BE (S. 20); Uni FR (S. 6); WengerPlattner (S. 7).
467 AK BS (S. 14); Niklaus (S. 5); SNV (S. 7); Uni BS (S. 20); Uni GE (S. 11); Unil (S. 10).
468 SVP (S. 4).