Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
ist unhaltbar und mit dem Grundgedanken der Ausgleichung schlicht unvereinbar. Eine Änderung der Bestimmungen zur Ausgleichung bzw. Behandlung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht sollte durch Expertinnen und Experten genauer eingeschätzt werden.469
Es besteht keine Notwendigkeit für eine Herabsetzung der Intestaterbinnen und -erben.
Nach Artikel 481 Absatz 2 ZGB ist nicht der Nachlass unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben zu verteilen, sondern nur die verfügbare Quote. Bei Bedarf kann der Sinn dieser Bestimmung klargestellt werden. Eine Änderung der Artikel 523 und 525 Absatz 1 ZGB drängt sich deshalb nicht auf.470
Die vorgesehene Unterscheidung zwischen Erwerb aus Erbvertrag und aus Verfügung
von Todes wegen hat die Folge, dass eine heikle Abgrenzung zwischen vertraglich bindenden Anordnungen und testamentarischen Klauseln des Erbvertrags vorzunehmen ist.471
Offene Fragen
Im Vorentwurf wird die nebensächliche Herabsetzbarkeit des Intestaterwerbs unnötig oft
berücksichtigt. Die Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Herabsetzung sind falsch gesetzt.472
Sowohl Artikel 526 VE-ZGB als auch 532 ZGB befassen sich mit der Herabsetzungsrei-
henfolge. Sie sollten an einer Stelle des Gesetzes zusammengefasst werden. Das Verhältnis zwischen den beiden Artikeln ist im Vorentwurf nicht verständlich.473
Wenn der Intestaterwerb ganz herabgesetzt werden kann, führt dies zu Fällen, in denen
Dritte stärker begünstigt werden als Pflichtteilsberechtigte, da der Erwerb von Todes wegen vor dem Erwerb aus Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt wird (Art. 526 Abs. 2 VE-ZGB). Das entspricht nicht dem System der Pflichtteilsansprüche und dem Vorausvermächtnis. Die erblassende Person muss die pflichtteilsberechtigten Erben mindestens gleich begünstigen können wie Dritte oder weniger nahe Verwandte. Es darf nur der Teil des Intestaterwerbs herabsetzbar sein, der über den Pflichtteil hinausgeht. Artikel 523 in fine VE-ZGB ist diesbezüglich klar, doch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Gesetzestext sollten angepasst werden.474
Zu prüfen wäre, ob Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit Verpflich-
tungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, nicht bereits nach geltendem Recht (Art. 494 Abs. 3 ZGB) angefochten werden können. Artikel 97 OR zur Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung kann ebenfalls angewendet werden. Des Weiteren steht der erbvertraglich begünstigten Person bereits nach Artikel 528 Absatz 2 ZGB die Möglichkeit zu, eine verhältnismässige Rückleistung des von ihr Geleisteten zu verlangen, wenn ihr Anteil herabgesetzt wird. Ob also effektiv gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist offen.475
In der Lehre besteht nach wie vor Uneinigkeit, ob ein Anspruch auf Erbenstellung be-
steht oder ob es genügt, wenn die pflichtteilsberechtigte Person ihren Pflichtteil in Form einer Zuwendung unter Lebenden oder durch ein Vermächtnis erhalten hat. Ob diese
469 Uni BE (S. 20).
470 JDS (S. 15).
471 WengerPlattner (S. 9).
472 successio (S. 9).
473 bavaab (S. 3); WengerPlattner (S. 8).
474 Uni FR (S. 6).
475 DJS (S. 16); Uni BS (S. 20); Uni GE (S. 11).