Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Unsicherheit im Vorentwurf ausgeräumt wird, was wünschenswert wäre, ist nicht ersichtlich.476
Es fehlt die dringend erwünschte gesetzliche Regelung des Umfangs der Rückleis-
tungspflicht der bösgläubigen Zuwendungsempfängerin oder des bösgläubigen Zuwendungsempfängers (Art. 528 Abs. 1 ZGB). Auch die Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) sollte revidiert werden, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgesehenen Änderungen im Bereich der Lebensversicherungen und der Zuteilung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten.477
5.11.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 522 Abs. 1 VE-ZGB
Die Zuwendungen unter Lebenden müssen ebenfalls der Herabsetzung unterliegen,
sonst fehlt für diese das prozessuale Mittel zur Geltendmachung der Rechte nach Artikel 527 ZGB. Folglich sollte der Ausdruck «pour cause de mort» (von Todes wegen) gestrichen oder von Herabsetzung von Vorteilen auf das erlaubte Mass («avantages qui excèdent la quotité disponible») gesprochen werden.478
Die in der deutschen Fassung ohne weitere Begründung erfolgte Weglassung der Wen-
dung «dem Werte nach», die namentlich für die Auslegung des Begriffs des Pflichtteils von grosser praktischer Tragweite ist, wird entschieden abgelehnt.479
Es sollte präzisiert werden, dass auch die Erwerbungen gesetzlicher Erben herabsetzbar
sind.480
Der Wortlaut des Artikels sollte jenem des Expertenberichts481 entsprechen.482
Art. 523 VE-ZGB
Dieser Artikel gilt gemäss Lehre auch für zeitgleiche lebzeitige Zuwendungen. Dies sollte
gesetzlich verankert werden.483
Korrekter als «acquisitions pour cause de mort» (Erwerb von Todes wegen) wäre «avan-
tages reçus pour cause de mort» (von Todes wegen erhaltene Vorteile) oder «avantages pour cause de mort» (Vorteile von Todes wegen).484
In der deutschen Fassung wäre die Formulierung «[…] so werden die ihren Pflichtteil
übersteigenden Anteile der Miterben im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, welche die Pflichtteile übersteigen» besser.485
Der Wortlaut des Artikels sollte jenem des Expertenberichts486 entsprechen.487
Art. 525 Abs. 1 VE-ZGB
Im Zusammenhang mit Artikel 526 VE-ZGB ist in diesem Absatz zu präzisieren, dass die
Herabsetzung für alle erbrechtlichen Begünstigten auf gleicher Stufe im gleichen Ver-
476 WengerPlattner (S. 8).
477 successio (S. 10).
478 Uni GE (S. 11); WengerPlattner (S. 7).
479 AK BS (S. 14); SNV (S. 8); successio (S. 9); Uni FR (S. 5).
480 AK BS (S. 14).
481 Denis Piotet, successio/Not@lex 2014, S. 94.
482 Unil (S. 10).
483 WengerPlattner (S. 8).
484 Uni GE (S. 11).
485 AK BS (S. 14).
486 Denis Piotet, successio/Not@lex 2014, S. 94.
487 Unil (S. 10).