Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

Unsicherheit im Vorentwurf ausgeräumt wird, was wünschenswert wäre, ist nicht ersichtlich.476

 Es fehlt die dringend erwünschte gesetzliche Regelung des Umfangs der Rückleis-

tungspflicht der bösgläubigen Zuwendungsempfängerin oder des bösgläubigen Zuwendungsempfängers (Art. 528 Abs. 1 ZGB). Auch die Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) sollte revidiert werden, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgesehenen Änderungen im Bereich der Lebensversicherungen und der Zuteilung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten.477

5.11.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Art. 522 Abs. 1 VE-ZGB

 Die Zuwendungen unter Lebenden müssen ebenfalls der Herabsetzung unterliegen,

sonst fehlt für diese das prozessuale Mittel zur Geltendmachung der Rechte nach Artikel 527 ZGB. Folglich sollte der Ausdruck «pour cause de mort» (von Todes wegen) gestrichen oder von Herabsetzung von Vorteilen auf das erlaubte Mass («avantages qui excèdent la quotité disponible») gesprochen werden.478

 Die in der deutschen Fassung ohne weitere Begründung erfolgte Weglassung der Wen-

dung «dem Werte nach», die namentlich für die Auslegung des Begriffs des Pflichtteils von grosser praktischer Tragweite ist, wird entschieden abgelehnt.479

 Es sollte präzisiert werden, dass auch die Erwerbungen gesetzlicher Erben herabsetzbar

sind.480

 Der Wortlaut des Artikels sollte jenem des Expertenberichts481 entsprechen.482

Art. 523 VE-ZGB

 Dieser Artikel gilt gemäss Lehre auch für zeitgleiche lebzeitige Zuwendungen. Dies sollte

gesetzlich verankert werden.483

 Korrekter als «acquisitions pour cause de mort» (Erwerb von Todes wegen) wäre «avan-

tages reçus pour cause de mort» (von Todes wegen erhaltene Vorteile) oder «avantages pour cause de mort» (Vorteile von Todes wegen).484

 In der deutschen Fassung wäre die Formulierung «[…] so werden die ihren Pflichtteil

übersteigenden Anteile der Miterben im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, welche die Pflichtteile übersteigen» besser.485

 Der Wortlaut des Artikels sollte jenem des Expertenberichts486 entsprechen.487

Art. 525 Abs. 1 VE-ZGB

 Im Zusammenhang mit Artikel 526 VE-ZGB ist in diesem Absatz zu präzisieren, dass die

Herabsetzung für alle erbrechtlichen Begünstigten auf gleicher Stufe im gleichen Ver-

476 WengerPlattner (S. 8).

477 successio (S. 10).

478 Uni GE (S. 11); WengerPlattner (S. 7).

479 AK BS (S. 14); SNV (S. 8); successio (S. 9); Uni FR (S. 5).

480 AK BS (S. 14).

481 Denis Piotet, successio/Not@lex 2014, S. 94.

482 Unil (S. 10).

483 WengerPlattner (S. 8).

484 Uni GE (S. 11).

485 AK BS (S. 14).

486 Denis Piotet, successio/Not@lex 2014, S. 94.

487 Unil (S. 10).