Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

hältnis erfolgt. Sodann sollte festgehalten werden, dass der Absatz auch auf zeitgleiche Zuwendungen unter Lebenden anwendbar ist.488

 Sollte in der französischen Fassung angesichts der Formulierung von Artikel 526 VE-

ZGB anstelle von «acquisitions pour cause de mort» (Erwerbe von Todes wegen) nicht der Ausdruck «dispositions pour cause de mort» (Verfügungen von Todes wegen) verwendet werden? So könnten Erwerbe von Todes wegen, die sich aus dem Gesetz ergeben und in erster Linie der Herabsetzung unterliegen, von den Erwerben aus Verfügungen von Todes wegen unterschieden werden, die in zweiter Linie und im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden.489

 «Avantages reçus pour cause de mort» (von Todes wegen erhaltene Vorteile) oder

«avantages pour cause de mort» (Vorteile von Todes wegen) wäre korrekter als «acquisitions pour cause de mort» (Erwerbe von Todes wegen).490

Art. 526 Abs. 1 und 2 VE-ZGB

 Die Formulierung von Absatz 1 entspricht nicht dem Kommentar im erläuternden Bericht.

Weiter sollte im Gesetz festgehalten werden, dass der allgemeine Grundsatz von Artikel 525 Absatz 1 anwendbar ist, wenn die verfügbare Quote bereits ausgeschöpft ist.491

 Es ist unklar, welche Voraussetzungen Erwerbungen aus späteren Verfügungen von

Todes wegen erfüllen müssen, damit sie vor dem Erbvertrag herabgesetzt werden.492

 Im Licht von Artikel 494 Absatz 3 ZGB hätte Artikel 526 Absatz 1 VE-ZGB zur Folge,

dass vor dem Erbvertrag errichtete Testamente ebenfalls vor dem Erbvertrag herabsetzbar sind.493

 Gemäss dem Wortlaut des Vorentwurfs würde die spätere Verfügung von Todes wegen

dann vor dem Erbvertrag herabgesetzt, wenn entweder die spätere Verfügung von Todes wegen oder der Erbvertrag die verfügbare Quote ausschöpft. Diese Voraussetzungen sind widersprüchlich und nicht sachgerecht. Wesentlich ist einzig, ob der fragliche Erbvertrag für sich alleine die Pflichtteile bereits verletzt oder nicht. Verletzt er die Pflichtteile nicht, sind einzig die späteren Verfügungen herabzusetzen, und zwar untereinander proportional. Verletzt er selbst bereits die Pflichtteile, ist auch er herabzusetzen, aber erst nach den voll herabgesetzten späteren Verfügungen von Todes wegen.494

 Absatz 1 sollte eventuell so angepasst werden, dass Erbverträge auch den früheren

Testamenten vorgehen.495

 Diese Herabsetzungsreihenfolge wäre zwingend und würde eine Ausnahme von der

Regelung nach Artikel 525 ZGB bilden, nach der alle Zuwendungen von Todes wegen im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden. Sie wird die Liquidation umstrittener Erbschaften bestimmt deutlich erschweren.496

 Die Bevorzugung der Erbverträge darf nur für synallagmatische Erbverträge gelten und

nicht auch für solche, die rein testamentarische Anordnungen enthalten. Viele Urkundspersonen wählen das Instrument des Erbvertrags, auch wenn ein Testament angebracht wäre. Die Vertragsparteien kennen den Unterschied nur ungenügend. Der vorgeschla-

488 WengerPlattner (S. 8).

489 Uni FR (S. 6).

490 Uni GE (S. 11).

491 SNV (S. 8); WengerPlattner (S. 8).

492 Uni FR (S. 7).

493 Uni FR (S. 8).

494 Uni FR (S. 10).

495 SO (S. 4).

496 Uni FR (S. 10); Baddeley (S. 22).