Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

gene Wortlaut dieser Bestimmung ist unklar. Es sollte wie folgt heissen: «Hat ein Erbvertrag den verfügbaren Teil ausgeschöpft, wird zunächst der Erwerb aus späteren Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt.»497

 Das Wort «ausgeschöpft» sollte durch «überschritten» ersetzt werden, weil nur der Teil,

der den Pflichtteil überschreitet, der Herabsetzung unterliegen kann.498

 Zuerst sollte der Erwerb von Todes wegen, der sich aus dem Gesetz ergibt, voll herab-

gesetzt werden – soweit er nicht pflichtteilsgeschützt ist – und erst danach der Erwerb aus Verfügungen von Todes wegen. Auf die Voraussetzung nach Absatz 2, wonach die Verfügungen von Todes wegen «nicht schon den Anspruch auf den Pflichtteil verletzen», ist zu verzichten.499

 Absatz 2 ist unklar formuliert. Es wäre wie im erläuternden Bericht zu verdeutlichen,

dass alle Erwerbe proportional herabgesetzt werden, sofern bereits die Verfügungen von Todes wegen den Pflichtteil verletzen.500

 Der Wortlaut von Absatz 2 würde bedeuten, dass die Herabsetzung bei Verfügungen

von Todes wegen, die schon den Anspruch auf den Pflichtteil verletzen, nach Artikel 525 ZGB erfolgt, d. h. für alle Zuwendungen im Verhältnis ihres Werts. Die Auswirkungen dieser Änderungen, mit denen eine komplizierte Herabsetzungsreihenfolge geschaffen wird, wären beachtlich.501

Art. 528 Abs. 3 VE-ZGB

 Dieser Artikel befindet sich systematisch bei den Zuwendungen unter Lebenden. Es ist

nicht klar, weshalb darin das Vermächtnis erwähnt wird, das keine Zuwendung unter Lebenden ist.502

 Dieser Absatz muss aus den im Bericht genannten Gründen geändert werden. Es ist

bedauerlich, dass Absatz 2 nicht ebenfalls geändert wird.503

 Es sollte präzisiert werden, dass auch Sachgesamtheiten, beispielsweise Unternehmen

oder Sammlungen, unter die Bestimmung fallen.504

5.12 Frist für die Ungültigkeitsklage gegen bösgläubige Bedachte

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, die Frist für die Ungültigkeitsklage gegen bösgläubige Bedachte in allen Fällen auf dreissig Jahre zu verlängern und den Begriff der Verjährung durch jenen der Verwirkung zu ersetzen, unterstützt diesen.

1 Kanton505, 1 Partei506 und 5 Organisationen507 befürworten ihn, während ihn 2 Organisationen508 ablehnen.

497 Waldmann Petitpierre (S. 1).

498 AK BS (S. 15).

499 Uni FR (S. 11).

500 SNV (S. 8); WengerPlattner (S. 9).

501 Baddeley (S. 22).

502 Uni BS (S. 21).

503 Unil (S. 11).

504 AR (S. 3); DJS (S. 16).

505 SO (S. 4).

506 SVP (S. 4).

507 SNV (S. 8); SVR (S. 2); Uni BS (S. 21); Uni GE (S. 12); Unil (S. 10).

508 DJS (S. 16); SSR (S. 2).