Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.12.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Die begriffliche Richtigstellung wird begrüsst und verbessert das geltende Recht.509  Durch die Änderung wird die heutige Unsicherheit bezüglich der umstrittenen Frage, ob

die absolute Frist von zehn Jahren bei Erbverträgen ab dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers oder ab der Eröffnung des Erbvertrags läuft, behoben.510

Argumente dagegen

 Die Frist von dreissig Jahren für die definitive Teilung eines Nachlasses ist zu lang. Es

ist kaum vorstellbar, dass sich die Bösgläubigkeit nach so langer Zeit noch sicher nachweisen lässt. Eine Frist von zehn Jahren, oder fünfzehn Jahren wie beim Betrug im Strafrecht, würde genügen.511

 Die Frage der einjährigen Verwirkungsfrist nach Artikel 533 ZGB sowie deren Rechtsna-

tur (Unterbrechungsmöglichkeiten) wurde nicht ausdiskutiert.512

5.12.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Art. 521 VE-ZGB

 Wie bei den Artikeln 533 und 600 ZGB sollte der Beginn der absoluten Verwirkungsfrist

nicht ausschliesslich an die Eröffnung der Verfügung anknüpfen, sondern alternativ auch an den Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Denn Erbverträge werden in strikter Anwendung des Wortlautes von Artikel 556 Absatz 1 ZGB nicht eröffnet.513

Art. 533 VE-ZGB

 Die Formulierung ist unglücklich. Die Worte «der Eröffnung der letztwilligen Verfügung»

sollten ersatzlos gestrichen werden oder die Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: «sofern eine solche stattfindet, oder dem Tod des Erblassers».514

Art. 600 VE-ZGB

 In der italienischen Fassung sollte «nei confronti» anstatt «in confronto» stehen.515  Die Formulierung ist unglücklich. Die Worte «oder der Eröffnung seiner letztwilligen Ver-

fügung» sollten ersatzlos gestrichen werden oder die Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: «sofern eine solche stattfindet».516

 Es erscheint inadäquat, die Frist für den Erbenruf (Art. 555 VE-ZGB) auf sechs Monate

zu verkürzen und hier keine Verkürzung vorzunehmen.517

509 SO (S. 4); SVP (S. 4); Uni BS (S. 21); Uni GE (S. 12); Unil (S. 10).

510 WengerPlattner (S. 7).

511 DJS (S. 16); SSR (S. 2).

512 successio (S. 10).

513 NKF (S. 7).

514 Waldmann Petitpierre (S. 2).

515 TI (S. 2).

516 Waldmann Petitpierre (S. 2).

517 Niklaus (S. 8).