Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
5.12.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die begriffliche Richtigstellung wird begrüsst und verbessert das geltende Recht.509 Durch die Änderung wird die heutige Unsicherheit bezüglich der umstrittenen Frage, ob
die absolute Frist von zehn Jahren bei Erbverträgen ab dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers oder ab der Eröffnung des Erbvertrags läuft, behoben.510
Argumente dagegen
Die Frist von dreissig Jahren für die definitive Teilung eines Nachlasses ist zu lang. Es
ist kaum vorstellbar, dass sich die Bösgläubigkeit nach so langer Zeit noch sicher nachweisen lässt. Eine Frist von zehn Jahren, oder fünfzehn Jahren wie beim Betrug im Strafrecht, würde genügen.511
Die Frage der einjährigen Verwirkungsfrist nach Artikel 533 ZGB sowie deren Rechtsna-
tur (Unterbrechungsmöglichkeiten) wurde nicht ausdiskutiert.512
5.12.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 521 VE-ZGB
Wie bei den Artikeln 533 und 600 ZGB sollte der Beginn der absoluten Verwirkungsfrist
nicht ausschliesslich an die Eröffnung der Verfügung anknüpfen, sondern alternativ auch an den Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Denn Erbverträge werden in strikter Anwendung des Wortlautes von Artikel 556 Absatz 1 ZGB nicht eröffnet.513
Art. 533 VE-ZGB
Die Formulierung ist unglücklich. Die Worte «der Eröffnung der letztwilligen Verfügung»
sollten ersatzlos gestrichen werden oder die Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: «sofern eine solche stattfindet, oder dem Tod des Erblassers».514
Art. 600 VE-ZGB
In der italienischen Fassung sollte «nei confronti» anstatt «in confronto» stehen.515 Die Formulierung ist unglücklich. Die Worte «oder der Eröffnung seiner letztwilligen Ver-
fügung» sollten ersatzlos gestrichen werden oder die Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: «sofern eine solche stattfindet».516
Es erscheint inadäquat, die Frist für den Erbenruf (Art. 555 VE-ZGB) auf sechs Monate
zu verkürzen und hier keine Verkürzung vorzunehmen.517
509 SO (S. 4); SVP (S. 4); Uni BS (S. 21); Uni GE (S. 12); Unil (S. 10).
510 WengerPlattner (S. 7).
511 DJS (S. 16); SSR (S. 2).
512 successio (S. 10).
513 NKF (S. 7).
514 Waldmann Petitpierre (S. 2).
515 TI (S. 2).
516 Waldmann Petitpierre (S. 2).
517 Niklaus (S. 8).