Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.13 Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie Willensvollstrecker- und Erbbescheinigung

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zu den Vorschlägen betreffend die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker Stellung genommen haben, unterstützen diese.

3 Kantone518, 1 Partei519 und 6 Organisationen520 heissen sie gut oder eher gut, während sie 6 Organisationen521 ablehnen oder eher ablehnen.

5.13.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Die Präzisierungen durch den Vorentwurf werden begrüsst.522

 Dass auch der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker und den gesetzlichen

Erben eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, entspricht einem verbreiteten Bedürfnis der Praxis.523

 Durch die Vereinheitlichung des Begriffs «Erbbescheinigung» können in der Praxis

Missverständnisse vermieden und kann die Rechtssicherheit erhöht werden.524

 Durch die Konzentration der Kompetenzen beim Zivilgericht können die in der gerichtli-

chen Praxis erwiesenen erheblichen Schwierigkeiten der Rechtspraktikerinnen und Rechtspraktiker bei der klaren Unterscheidung der aktuellen Zuständigkeiten der jeweiligen Behörde behoben werden.525

Argumente dagegen

 Eine vom Zivilgericht getrennte Aufsichtsbehörde ist sachgerecht und im Schweizer

Recht bekannt. Für die Erbschaftsverwalterin und den Erbschaftsverwalter würde sie im Übrigen beibehalten.526

 Die vorgeschlagene Konzentrierung der Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen und

-vollstrecker bei den Gerichten wird zusätzliche Probleme schaffen. Die gegenwärtigen Probleme sind das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände im Zusammenhang mit einem BGE, der in der Lehre überinterpretiert wurde und in Zukunft korrigiert werden könnte. In der Regel entscheidet in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht dasselbe Gericht wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und Prozesse im summarischen Verfahren können nicht mit ordentlichen oder vereinfachten streitigen Verfahren vereint werden.527

 Die vorgeschlagene Lösung regelt das Problem der Unterscheidung zwischen formellen

und materiellen Aspekten nicht. Die Lösung hat keinen Einfluss auf die anwendbare Verfahrensart und das Problem der Wahl des Rechtsweges besteht weiterhin. Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker bereits von einer Einzelrichterin bzw. einem Einzelrichter am Bezirksgericht ausgeübt. Diese

518 SO (S. 4); VD (S. 3); ZH (S. 4).

519 SVP (S. 4).

520 DJS (S. 16); MyHappyEnd (S. 2); SNV (S. 8); SSR (S. 2); SVR (S. 3); swisNot (S. 5).

521 AK BS (S. 10); bavaab (S. 2); NKF (S. 5); Uni BE (S. 14); Uni BS (S. 22); Uni GE (S. 12).

522 SVP (S. 4); SNV (S. 8); swisNot (S. 5); Uni GE (S. 12).

523 SO (S. 4); VD (S. 3); AK BS (S. 16); bavaab (S. 3); Uni BS (S. 23); Unil (S. 12); WengerPlattner (S. 10); Pfäffli (S. 4).

524 swisNot (S. 5).

525 BL (S. 3); SH (S. 3); SO (S. 4); VD (S. 3); SNV (S. 8); swisNot (S. 5); Guinand (S. 3).

526 Uni BS (S. 23); Uni GE (S. 12).

527 AK BS (S. 10); Unil (S. 9).