Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
oder dieser prüft die formellen Fragen der Vollstreckung. Materielle Fragen sind jedoch nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens je nach Streitwert im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor dem Bezirksgericht zu beurteilen.528
Es wird ohne triftige Gründe in die kantonale Organisationshoheit eingegriffen und die
Justiz wird mit weiteren Aufgaben belastet. Es sollte weiterhin den Kantonen – deren Strukturen sich bewährt haben – überlassen werden, die Aufsicht über die Tätigkeit der Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker zu regeln.529
Der Verweis in Artikel 518 Absatz 1 ZGB auf die Rechte und Pflichten der amtlichen
Erbschaftsverwalterin oder des amtlichen Erbschaftsverwalters hat hauptsächlich die Funktion, die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. Er würde an praktischer Bedeutung verlieren, wenn Artikel 518 Absatz 1 VE-ZGB zu Gesetz wird.530
Offene Fragen
Für alle Fälle der Befangenheit von Willensvollstreckerinnen und Willensvollstreckern
sollten die Aufsichtsbehörden zuständig sein; die Prüfung sollte im summarischen Verfahren erfolgen. Es ist ein rasches und unkompliziertes Verfahren mit Wirkung gegenüber allen notwendig. Der Zivilprozess mit seinem komplexen Verfahren ist für solche Streitigkeiten nicht angemessen.531
Es könnte ebenfalls untersucht werden, ob die Lösung, die Zuständigkeit dem Zivilge-
richt zuzuweisen, nicht auch für die Erbschaftsverwalterin oder den Erbschaftsverwalter und die Erbenvertreterin oder den Erbenvertreter richtig wäre.532
Das Willensvollstreckungsmandat sollte nicht mehr durch Stillschweigen angenommen
werden können. Es sollte vielmehr eine ausdrückliche Annahme erforderlich sein.533
Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker sollte die Möglichkeit haben, eine
Ersatzwillensvollstreckerin bzw. einen Ersatzwillensvollstrecker zu bezeichnen. Entsprechend dem deutschen Recht sollte die erblassende Person die Bestimmung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers einer von ihr bezeichneten dritten Person überlassen können.534
Im Gesetzestext sollte präzisiert werden, wer die Willensvollstreckerin oder den Willens-
vollstrecker über ihren bzw. seinen Auftrag informiert.535
Zur Beantwortung der wichtigsten Fragen, die die Praxis beschäftigen, sollte die Erbbe-
scheinigung besser geregelt werden: Rechtsnatur, Zuständigkeit, Verfahren, Voraussetzungen, Zeitpunkt, Inhalt und Form, Rechtsmittel usw.536
5.13.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 517 Abs. 3 VE-ZGB
Die Willensvollstreckerbescheinigung sollte auf Antrag und nicht von Amtes wegen zu-
gestellt werden.537
528 NKF (S. 7); Uni BE (S. 14); WengerPlattner (S. 7).
529 FR (S. 1); LU (S. 2); bavaab (S. 2); Uni BE (S. 15); Uni BS (S. 22).
530 Uni BE (S. 15).
531 AK BS (S. 12).
532 SNV (S. 8).
533 ZH (S. 4).
534 SG (S. 6); ZH (S. 4).
535 LU (S. 2).
536 SNV (S. 8); Uni BS (S. 23).