Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

oder dieser prüft die formellen Fragen der Vollstreckung. Materielle Fragen sind jedoch nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens je nach Streitwert im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor dem Bezirksgericht zu beurteilen.528

 Es wird ohne triftige Gründe in die kantonale Organisationshoheit eingegriffen und die

Justiz wird mit weiteren Aufgaben belastet. Es sollte weiterhin den Kantonen – deren Strukturen sich bewährt haben – überlassen werden, die Aufsicht über die Tätigkeit der Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker zu regeln.529

 Der Verweis in Artikel 518 Absatz 1 ZGB auf die Rechte und Pflichten der amtlichen

Erbschaftsverwalterin oder des amtlichen Erbschaftsverwalters hat hauptsächlich die Funktion, die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. Er würde an praktischer Bedeutung verlieren, wenn Artikel 518 Absatz 1 VE-ZGB zu Gesetz wird.530

Offene Fragen

 Für alle Fälle der Befangenheit von Willensvollstreckerinnen und Willensvollstreckern

sollten die Aufsichtsbehörden zuständig sein; die Prüfung sollte im summarischen Verfahren erfolgen. Es ist ein rasches und unkompliziertes Verfahren mit Wirkung gegenüber allen notwendig. Der Zivilprozess mit seinem komplexen Verfahren ist für solche Streitigkeiten nicht angemessen.531

 Es könnte ebenfalls untersucht werden, ob die Lösung, die Zuständigkeit dem Zivilge-

richt zuzuweisen, nicht auch für die Erbschaftsverwalterin oder den Erbschaftsverwalter und die Erbenvertreterin oder den Erbenvertreter richtig wäre.532

 Das Willensvollstreckungsmandat sollte nicht mehr durch Stillschweigen angenommen

werden können. Es sollte vielmehr eine ausdrückliche Annahme erforderlich sein.533

 Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker sollte die Möglichkeit haben, eine

Ersatzwillensvollstreckerin bzw. einen Ersatzwillensvollstrecker zu bezeichnen. Entsprechend dem deutschen Recht sollte die erblassende Person die Bestimmung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers einer von ihr bezeichneten dritten Person überlassen können.534

 Im Gesetzestext sollte präzisiert werden, wer die Willensvollstreckerin oder den Willens-

vollstrecker über ihren bzw. seinen Auftrag informiert.535

 Zur Beantwortung der wichtigsten Fragen, die die Praxis beschäftigen, sollte die Erbbe-

scheinigung besser geregelt werden: Rechtsnatur, Zuständigkeit, Verfahren, Voraussetzungen, Zeitpunkt, Inhalt und Form, Rechtsmittel usw.536

5.13.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Art. 517 Abs. 3 VE-ZGB

 Die Willensvollstreckerbescheinigung sollte auf Antrag und nicht von Amtes wegen zu-

gestellt werden.537

528 NKF (S. 7); Uni BE (S. 14); WengerPlattner (S. 7).

529 FR (S. 1); LU (S. 2); bavaab (S. 2); Uni BE (S. 15); Uni BS (S. 22).

530 Uni BE (S. 15).

531 AK BS (S. 12).

532 SNV (S. 8).

533 ZH (S. 4).

534 SG (S. 6); ZH (S. 4).

535 LU (S. 2).

536 SNV (S. 8); Uni BS (S. 23).