Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Es ist nicht festgehalten, ob die Information der Willensvollstreckerin oder des Willens-
vollstreckers und die Ausstellung der Bescheinigung durch die Aufsichtsbehörde und damit die Gerichte zu erfolgen hat.538
Es wird vorgeschlagen, in den Absätzen 2 und 4 der italienischen Fassung «d’officio»
durch «d’ufficio» und «esse» durch «essi» zu ersetzen.539
Art. 518 Abs. 4 VE-ZGB
Es wird nicht präzisiert, welches Verfahren anzuwenden ist. Entscheidend ist in der Pra-
xis, dass nicht alle Mitbeteiligten einem Verfahren gegen die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker zustimmen müssen.540
Art. 559 Abs. 1 VE-ZGB
Die Marginalie «Auslieferung der Erbschaft» sollte durch «Erbbescheinigung» ersetzt
werden.541
Es sollten die Voraussetzungen ergänzt werden, unter denen den gesetzlichen Erben
eine Erbbescheinigung ausgestellt werden kann (keine Verfügung von Todes wegen, die die gesetzliche Erbfolge abändert, Ausschlagungsfrist verstrichen bzw. Annahme der Erbschaft erklärt).542
Wenn kein Testament eröffnet wird, erfolgt auch keine Mitteilung an die Beteiligten und
beginnt die einmonatige Frist nicht zu laufen. Der Wortlaut des Gesetzes sollte klarstellen, dass die gesetzlichen Erben in diesem Fall von der Behörde eine Erbbescheinigung beantragen können.543
Der Vorbehalt der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens ist verwirrend und nicht
nötig. Da die Herabsetzungsklage keine Auswirkungen auf die Erbenstellung hat, sollte sie ebenfalls nicht erwähnt werden.544
Die Formulierung «über ihre Stellung als Erben» ist ebenfalls nicht nötig.545
Die Formulierung «als Erben anerkannt» hat sich bewährt und sollte beibehalten wer-
den. Der französische Text sollte entsprechend angepasst werden. Zudem könnte der Ausdruck «Erbbescheinigung» durch «Erbenschein» ersetzt werden.546
Der Ausdruck «die aus einer früheren Verfügung Bedachten» sollte gemäss der aner-
kannten Praxis, wonach lediglich die eingesetzten Erbinnen und Erben betroffen sind, beispielsweise durch «die in einer früheren oder derselben Verfügung eingesetzten Erben» ersetzt werden. Ferner könnten die präsumtiven gesetzlichen Erben erfasst werden.547
537 SG (S. 6).
538 LU (S. 2).
539 TI (S. 2).
540 successio (S. 9).
541 ZH (S. 5).
542 bavaab (S. 3).
543 SG (S. 7); ZH (S. 4).
544 ZH (S. 4); bavaab (S. 3).
545 ZH (S. 5).
546 Pfäffli (S. 4).
547 SG (S. 7); WengerPlattner (S. 10).