Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
5.15.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Es ist richtig, dass das Nottestament an die technischen Innovationen angepasst wird
und dass ein Testament auch ohne Zeuginnen und Zeugen errichtet werden kann.563
Die Präzisierung, dass ein Nottestament, vierzehn Tage nachdem sich die Erblasserin
oder der Erblasser wieder einer andern Verfügungsform bedienen kann, nichtig wird, ist zu begrüssen.564
Argumente dagegen
Das Fehlen von zwei Zeuginnen und Zeugen für das Nottestament könnte es erleich-
tern, dass Dritte gegenüber der Erblasserin oder dem Erblasser Zwang ausüben oder Missbrauch betreiben.565
Die Pflicht zur Protokollierung des audiovisuellen Nottestamentes führt bei den Gerich-
ten zu zusätzlichem Aufwand.566
Die Neuerung könnte bewirken, dass die Anzahl der Nottestamente und Gerichtsverfah-
ren steigt.567
Offene Fragen
Aus technischer und organisatorischer Sicht stellen sich verschiedene Fragen: Zeitpunkt
der Errichtung des Testaments, Risiken der Fälschung oder Übertragung, Hinterlegung, Aufbewahrung des Originals oder von Kopien usw.568
Das Nottestament sollte mit jedem modernden Kommunikationsmittel errichtet werden
können, auch mittels einer Audioaufnahme.569
Entsprechend der modernen Lehre sollte darauf abgestellt werden, dass ein Nottesta-
ment nach Ablauf der 14-tägigen Frist wegen Formmangels angefochten, also gerichtlich aufgehoben werden kann und nicht nichtig wird.570
Bei einer audiovisuellen Verfassung des Nottestaments sollten ebenfalls zwei Zeuginnen
und Zeugen anwesend sein. So kann bezeugt werden, dass das Testament dem echten Willen der verstorbenen Person entspricht, und können Fälschungen vermieden werden. Die Zeuginnen und Zeugen sollten auf dem Bild erkennbar sein und das Testament dem Gericht übergeben.571
Das Aufnahmegerät mit dem Original des Nottestaments müsste selbst amtlich sicher-
gestellt werden, um allfällige Fälschungen nachweisen zu können.572
Damit die Zeuginnen und Zeugen das Testament nicht am Wohnsitz der verstorbenen
Person abgeben müssten, könnte vorgesehen werden, dass in Bezug auf Nottestamente das Gericht am Aufenthaltsort eines der beiden Zeugen zuständig ist.573
560 Achermann (S. 4); Gysin (S. 5); Marberger (S. 6); Sahin (S. 7).
561 LU (S. 3); OW (S. 2).
562 SVP (S. 3).
563 UR (S. 2); ZH (S. 4); glp (S. 3); FDP (S. 3); SNV (S. 9); successio (S. 8); SVR (S. 2); swisNot (S. 6); Uni BS (S. 25); VSM (S. 2).
564 swisNot (S. 6); Uni GE (S. 12).
565 AG (S. 2); OW (S. 2); SVP (S. 3); AK BS (S. 9); JuCH (S. 6); SNV (S. 9).
566 LU (S. 3).
567 SVP (S. 3).
568 GE (S. 1); LU (S. 3) OW (S. 2); Niklaus (S. 4); Uni BS (S. 25).
569 successio (S. 8).
570 Unil (S. 9).
571 SBLV (S. 2); SBV (S. 4).
572 AK BS (S. 9).