Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Der Anwendungsbereich von Artikel 520a ZGB ist auf die audiovisuelle Verfügung aus-
zudehnen und der Randtitel in diesem Sinne zu ergänzen.574
Es ist unmöglich, zu wissen, ob die erblassende Person bei der Erklärung ihres letzten
Willens nicht bedroht wurde. Auf das Nottestament sollte verzichtet werden. Die Leute sollten lernen, ihr Testament frühzeitig in einem ruhigen Moment zu erstellen.575
5.15.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 506 VE-ZGB
Die Datumsangabe sollte erforderlich sein, damit beurteilt werden kann, ob zu jenem
Zeitpunkt ausserordentliche Umstände geherrscht haben. Zudem ist der Ausdruck «nach Möglichkeit» zu streichen.576
Auf die Nennung des Datums könnte verzichtet werden, der Timecode der Aufnahme
müsste genügen.577
Anstelle der nicht abschliessenden Aufzählung der ausserordentlichen Umstände könnte
ein allgemeiner, von der Rechtsprechung zu präzisierender Grundsatz eingefügt werden. Der Ausdruck «Verkehrssperre» («communications interrompues») ist vage und sollte präzisiert werden. Für die deutsche Fassung wird «Zusammenbruch des öffentlichen oder des individuellen Verkehrs» vorgeschlagen.578
Absatz 2 ist so zu ergänzen, dass nicht nur für die Zeuginnen und Zeugen die gleichen
Ausschlussgründe wie bei der öffentlichen Verfügung gelten, sondern auch für die Urkundspersonen.579
In Absatz 3 sollte «circonstances extraordinaires» (ausserordentliche Umstände) im Plu-
ral stehen.580
Art. 507 VE-ZGB
Die Errichtung öffentlicher Urkunden gehört zur Kompetenz der nach kantonalem Recht
bezeichneten Urkundspersonen. Diese sollten ebenfalls für die Protokollierung des Nottestaments zuständig sein.581
Zur Klärung der häufigen Frage, ob nicht eine Postzustellung genügt, sollte festgehalten
werden, dass die Zeuginnen und Zeugen das (mündliche oder audiovisuelle) Nottestament persönlich beim Gericht niederlegen müssen.582
Der Begriff «Gerichtsbehörde» in der deutschen Fassung ist veraltet und sollte durch
«Gericht» ersetzt werden.583
Die Präzisierung «sur un support usuel» (in der deutschen Fassung «auf einem üblichen
Datenträger») in der französischen Fassung ist nicht klar und sollte überprüft werden.584
573 LU (S. 3).
574 WengerPlattner (S. 13).
575 SVE (S. 13).
576 Uni GE (S. 12); WengerPlattner (S. 6).
577 Niklaus (S. 4).
578 GE (S. 1); ZH (S. 4); Pro Familia (S. 4); SVE (S. 12).
579 WengerPlattner (S. 6).
580 Uni GE (S. 13).
581 bavaab (S. 2); SNV (S. 9).
582 ZH (S. 4).
583 SG NV (S. 3).
584 Uni GE (S. 13).