Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Der Anwendungsbereich von Artikel 520a ZGB ist auf die audiovisuelle Verfügung aus-

zudehnen und der Randtitel in diesem Sinne zu ergänzen.574

 Es ist unmöglich, zu wissen, ob die erblassende Person bei der Erklärung ihres letzten

Willens nicht bedroht wurde. Auf das Nottestament sollte verzichtet werden. Die Leute sollten lernen, ihr Testament frühzeitig in einem ruhigen Moment zu erstellen.575

5.15.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Art. 506 VE-ZGB

 Die Datumsangabe sollte erforderlich sein, damit beurteilt werden kann, ob zu jenem

Zeitpunkt ausserordentliche Umstände geherrscht haben. Zudem ist der Ausdruck «nach Möglichkeit» zu streichen.576

 Auf die Nennung des Datums könnte verzichtet werden, der Timecode der Aufnahme

müsste genügen.577

 Anstelle der nicht abschliessenden Aufzählung der ausserordentlichen Umstände könnte

ein allgemeiner, von der Rechtsprechung zu präzisierender Grundsatz eingefügt werden. Der Ausdruck «Verkehrssperre» («communications interrompues») ist vage und sollte präzisiert werden. Für die deutsche Fassung wird «Zusammenbruch des öffentlichen oder des individuellen Verkehrs» vorgeschlagen.578

 Absatz 2 ist so zu ergänzen, dass nicht nur für die Zeuginnen und Zeugen die gleichen

Ausschlussgründe wie bei der öffentlichen Verfügung gelten, sondern auch für die Urkundspersonen.579

 In Absatz 3 sollte «circonstances extraordinaires» (ausserordentliche Umstände) im Plu-

ral stehen.580

Art. 507 VE-ZGB

 Die Errichtung öffentlicher Urkunden gehört zur Kompetenz der nach kantonalem Recht

bezeichneten Urkundspersonen. Diese sollten ebenfalls für die Protokollierung des Nottestaments zuständig sein.581

 Zur Klärung der häufigen Frage, ob nicht eine Postzustellung genügt, sollte festgehalten

werden, dass die Zeuginnen und Zeugen das (mündliche oder audiovisuelle) Nottestament persönlich beim Gericht niederlegen müssen.582

 Der Begriff «Gerichtsbehörde» in der deutschen Fassung ist veraltet und sollte durch

«Gericht» ersetzt werden.583

 Die Präzisierung «sur un support usuel» (in der deutschen Fassung «auf einem üblichen

Datenträger») in der französischen Fassung ist nicht klar und sollte überprüft werden.584

573 LU (S. 3).

574 WengerPlattner (S. 13).

575 SVE (S. 13).

576 Uni GE (S. 12); WengerPlattner (S. 6).

577 Niklaus (S. 4).

578 GE (S. 1); ZH (S. 4); Pro Familia (S. 4); SVE (S. 12).

579 WengerPlattner (S. 6).

580 Uni GE (S. 13).

581 bavaab (S. 2); SNV (S. 9).

582 ZH (S. 4).

583 SG NV (S. 3).

584 Uni GE (S. 13).