Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Eine höhere Offizierin oder ein höherer Offizier kann das Gericht ausschliesslich für die
Niederlegung oder Protokollierung ersetzen. Die Formulierung von Absatz 2 ist entsprechend anzupassen.585
Art. 508 VE-ZGB
«Nul» (nichtig) sollte durch «caduc» (ungültig) ersetzt werden.586
5.16 Bereinigung der Art. 469, 482, 499 und 503 ZGB
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag betreffend die Bereinigung der verschiedenen Artikel Stellung genommen haben, unterstützt diesen.
1 Kanton587, 1 Partei588 und 7 Organisationen589 heissen den Vorschlag gut oder eher gut. 2 Organisationen stehen ihm ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.590
5.16.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die verschiedenen begrifflichen Änderungen werden ausdrücklich begrüsst, entsprechen
der herrschenden Lehre und Praxis und verbessern das geltende Recht.591
Es ist begrüssenswert, dass für den Erbvertrag geregelt wird, in welcher Form ein Wil-
lensmangel zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers geltend zu machen ist.592
Argumente dagegen
In Artikel 469 VE-ZGB wurde fälschlicherweise der Lehrmeinung einer Minderheit ge-
folgt. Zur Kodifizierung der Auffassung der herrschenden Lehre müsste für die Erbverträge lediglich hinzugefügt werden, dass der Widerruf der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner mitgeteilt werden muss.593
Durch Artikel 519 Absatz 3 VE-ZGB werden die Verfahren unnötig komplizierter. Es ist
kein Grund ersichtlich, warum die einem Willensmangel unterlegene erblassende Person den Gerichtsweg beschreiten müsste, um die Unverbindlichkeit des Erbvertrages zu bewirken, während es bei anderen Verträgen genügt, der anderen Person zu eröffnen, dass man den Vertrag nicht hält (Art. 31 Abs. 1 OR). Dies erscheint als formalistisch und dürfte unnötige Gerichtsverfahren befördern.594
Offene Fragen
Es wurde versäumt, die strittige Frage zu regeln, ob ein blosser Motivirrtum die Anfecht-
barkeit ermöglicht oder eine solche nur innerhalb der Grenzen von Artikel 24 OR möglich ist. Die Frage der Ungültigkeit einer Verfügung, die mit einer rechts- oder sittenwidrigen Auflage verbunden ist, hätte ebenfalls behandelt werden können.595
585 SG NV (S. 3).
586 Uni GE (S. 12).
587 AG (S. 2).
588 SVP (S. 4).
589 DJS (S. 16); SNV (S. 9); SSR (S. 4); Uni BS (S. 25); Uni GE (S. 13); Unil (S. 4; 7; 9). WengerPlattner (S. 2; 6).
590 Uni GE (S. 13); WengerPlattner (S. 2).
591 AG (S. 2); SO (S. 4); Uni BS (S. 25); Uni GE (S. 13); Unil (S. 7).
592 WengerPlattner (S. 2).
593 Uni GE (S. 13).
594 NKF (S. 7); Uni GE (S. 13).
595 WengerPlattner (S. 2).