Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Es wäre wünschenswert, im ganzen Erbrecht eine einheitliche Terminologie (Ungültig-
keit oder Anfechtbarkeit) zu verwenden.596
Es sollten weitere Kriterien für die Gültigkeit von Testamenten eingeführt werden.597
5.16.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 469 VE-ZGB
Durch den Ersatz des Ausdrucks «ungültig» durch «anfechtbar» könnte eine Grund-
buchsperre schwieriger zu erreichen sein. Es ist deshalb ebenfalls damit zu rechnen, dass vermehrt Gerichtsverfahren geführt werden.598
Der Artikel sollte neu beinhalten, dass die zuständigen Behörden bei einem Verdacht auf
Erbschleicherei von Amtes wegen verpflichtet sind, die Gültigkeit der Verfügung zu überprüfen.599
Art. 499 VE-ZGB
In der deutschen Fassung sollte der Ausdruck «Urkundsperson» auch in den Arti-
keln 500, 501, 502, 504, 512 und 556 den Ausdruck «beurkundender Beamte» ersetzen.600
Art. 503 VE-ZGB
Der Kreis der Personen, die bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als Ur-
kundsperson noch als Zeugin oder Zeuge mitwirken dürfen, sollte auf die Personen ausgedehnt werden, die selbst begünstigt werden oder mit begünstigten Personen verwandt oder verheiratet sind.601
Art. 519 Abs. 2 und 3 VE-ZGB
Aus dem Wortlaut geht nicht klar hervor, dass die Erblasserin oder der Erblasser vor
Gericht klagen muss, um mangelhafte Bestimmungen eines Erbvertrags für ungültig zu erklären. Es wird der Eindruck erweckt, dass jede Person, die ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat, zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers eine Ungültigkeitsklage einreichen kann. Für den Fall des Willensmangels sollte die Verbindung zu Artikel 469 ZGB verdeutlicht werden.602
5.17 Vorrang der Vermächtnisnehmenden gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern der vermächtnisbeschwerten Erben
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, der vermächtnisnehmenden Person gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern der vermächtnisbeschwerten Erbin oder des vermächtnisbeschwerten Erben Vorrang einzuräumen, unterstützt diesen.
1 Partei603 und 6 Organisationen604 heissen den Vorschlag gut, während ihn 2 Organisationen605 ablehnen oder eher ablehnen.
596 NKF (S. 3).
597 SVE (S. 8).
598 Niklaus (S. 1).
599 SVE (S. 7).
600 WengerPlattner (S. 13).
601 LU (S. 3).
602 Uni FR (S. 5).
603 SVP (S. 4).