Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.17.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Der Änderungsvorschlag ist richtig und wird die bestehende Rechtsunsicherheit in die-

sem Bereich beseitigen.606

Argumente dagegen

 Die in Artikel 564 Absatz 2 VE-ZGB vorgeschlagene Lösung würde jedes Mal, wenn

Vermächtnisse auszurichten sind, die Liquidation der Erbschaft erschweren. Dabei ist ausserdem nicht klar, ob der Anspruch auf das Vermächtnis oder die Vermächtnisschuld gemeint ist.607

 Die vorgeschlagene Neuerung führt zu einer Privilegierung der Vermächtnisnehmenden

gegenüber den Erbengläubigerinnen und -gläubigern und entspricht nicht dem übrigen geltenden Recht. Die Forderungen der Vermächtnisnehmenden sollen gemäss Modalitäten vorrangig behandelt werden, d. h. den Ansprüchen der Gläubigerin oder des Gläubigers der erbenden Person vorgehen oder von deren Konkursmasse getrennt werden, die im Gesetz nirgends definiert sind. Dies führt bei gerichtlichen Verfahren, namentlich Konkursverfahren, zu unzähligen Schwierigkeiten: Ein Vermögenswert kann für gewisse Gläubigerinnen und Gläubiger von der Konkursmasse getrennt werden und für andere nicht.608

 Der Gehalt der besonderen Bestimmung zum Schutz der Vermächtnisnehmerinnen und

Vermächtnisnehmer in Artikel 594 Absatz 2 ZGB – eine praktischen Kompensation ihrer allfälligen Benachteiligung nach Artikel 564 ZGB – wird weitgehend ausgehöhlt.609

Offene Fragen

 Da sich die Änderung auf die Ansprüche der Vermächtnisnehmenden sowie Gläubige-

rinnen und Gläubiger im Bereich der vorsorglichen Massregeln (Art. 594 ZGB) sowie auf die Anwendung des Grundsatzes der Vereinigung der Vermögen auswirkt, drängt sich eine vertieftere Analyse auf. Es sollte in jedem Fall geprüft werden, ob nicht eine Anpassung des SchKG angezeigt wäre.610

 In Absatz 1 sollte präzisiert werden, dass die Benachteiligung der vermächtnisnehmen-

den Person nur so lange gilt, als der Nachlass ein getrenntes Vermögen bildet. In Absatz 2 sollte entsprechend dem geltenden Wortlaut vorgesehen werden, dass die Gleichbehandlung von Gläubigerinnen und Gläubiger der erblassenden Person (und der Erbschaft) und Gläubigerinnen und -gläubigern der Erben auch gegenüber den Vermächtnisnehmenden gilt.611

 Sollte die Anwendung von Artikel 564 Absatz 2 ZGB nicht auf die Fälle beschränkt wer-

den, in denen die Ansprüche der Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer wirklich gefährdet sind? Die Vermögen würden nur gegebenenfalls auf Antrag der Vermächtnisnehmenden getrennt. Sonst muss in praktisch allen Erbfällen, in denen ein Vermächtnis ausgerichtet werden muss, die komplizierte Trennung der Vermögen vorgenommen werden.612

604 AK BS (S. 16); DJS (S. 16); SNV (S. 9); SSR (S. 2; 4); swisNot (S. 7); Uni GE (S. 14).

605 Uni FR (S. 12); Unil (S. 13).

606 AK BS (S. 16); swisNot (S. 7); Uni GE (S. 14).

607 Uni FR (S. 12).

608 Unil (S. 13).

609 Unil (S. 13).

610 Uni BS (S. 26); Unil (S. 13); Baddeley (S. 21).

611 Unil (S. 13).

612 Uni FR (S. 12).