Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
5.17.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 564 VE-ZGB
Der geltende Absatz 2 sollte beibehalten und um die Gläubigerinnen und Gläubiger der
Erbschaft ergänzt werden. Absatz 2 des Vorentwurfs würde zu Absatz 3.613
5.18 Grundsatz des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Teilung
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, zum Zeitpunkt der Teilung alle vorhandenen Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert anzurechnen, unterstützt diesen.
7 Organisationen614 heissen den Vorschlag gut und 1 Organisation615 lehnt ihn eher ab.
Argumente dafür
Die einheitliche Behandlung beweglicher und unbeweglicher Sachen ist vollkommen
sachgerecht. Dadurch werden ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermieden. Das entspricht der Lehre und der Rechtsprechung.616
Offene Fragen
Es wäre zu prüfen, ob durch die vorgesehene Anpassung nicht auch der Anwendungs-
bereich von Artikel 618 ZGB ungewollt erweitert würde.617
5.19 Verkürzte Frist für den öffentlichen Erbenruf
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, die Frist für den öffentlichen Erbenruf zu verkürzen, unterstützt diesen.
1 Kanton618, 1 Partei619 und 5 Organisationen620 heissen den Vorschlag gut, während ihn 2 Organisationen621 ablehnen.
Argumente dafür
Der Vorschlag ist geeignet, die heutige Situation, die zu unnötigen Verzögerungen in der
Abwicklung von Erbfällen führt, zu verbessern.622
Argumente dagegen
Die Frist von sechs Monaten ist zu kurz und in Erbfällen mit einem Auslandsbezug, in
denen bei Behörden Auskünfte eingeholt werden müssen, und in anderen komplizierten Fällen utopisch. Die Frist sollte bei einem Jahr belassen werden.623
5.20 Anpassung von Art. 579 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit der Änderung von Art. 626 Abs. 2
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag über die Anpassung von Artikel 579 Absatz 2 ZGB Stellung genommen haben, lehnt diesen ab.
613 WengerPlattner (S. 10).
614 SNV (S. 9); SSR (S. 4); SVR (S. 3); swisNot (S. 7); Uni BS (S. 26); Uni GE (S. 14); Unil (S. 14).
615 Uni BE (S. 19).
616 swisNot (S. 7); Uni BS (S. 26); Uni GE (S. 14); Unil (S. 14).
617 Uni BE (S. 19).
618 SO (S. 5).
619 SVP (S. 4).
620 AK BS (S. 15); DJS (S. 16); SNV (S. 10); Uni BS (S. 27); Uni GE (S. 14).
621 Niklaus (S. 17); SSR (S. 4).
622 SO (S. 5); Uni GE (S. 14).
623 Niklaus (S. 7); SSR (S. 2); Unil (S. 12).