Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
3 Organisationen624 heissen den Vorschlag gut, während ihn 1 Kanton625 und 6 Organisationen626 ablehnen oder eher ablehnen.
5.20.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Es ist richtig, den Wortlaut von Artikel 579 Absatz 2 an jenen von Artikel 626 Absatz 2
ZGB anzupassen.627
Argumente dagegen
Die bisherige Fassung des Gesetzes ist klarer.628
Die zentrale, in der Lehre umstrittene Grundsatzfrage, ob nur Zuwendungen mit Ausstat-
tungscharakter (Versorgungskollation) oder grundsätzlich jede «Grossschenkung» (Schenkungskollation) der Ausgleichung unterliegen soll, wird nicht geklärt.629
Die Änderung erscheint als übermässige Einschränkung der Ansprüche der Gläubige-
rinnen und Gläubiger der ausgeschlagenen Erbschaft einer zahlungsunfähigen erblassenden Person, werden doch damit alle Zuwendungen im Hinblick auf die Einrichtung im sozialen oder wirtschaftlichen Leben, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod ausgerichtet wurden, von der Haftung der ausschlagenden Person ausgenommen. Das ist nicht einfach eine Anpassung, sondern eine Änderung, die über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinausgeht.630
Da sich Artikel 579 Absatz 2 ZGB auf den Wortlaut der Artikel 629 Absatz 2 und 631
ZGB bezieht, kann er nicht im vorgeschlagenen Sinn angepasst werden.631
Offene Fragen
Es muss darauf geachtet werden, dass der Geltungsbereich nicht auf die Erbvorbezüge
erweitert wird.632
Es sollten ausschliesslich die Kosten der Erziehung und Ausbildung von der Haftung
gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern ausgenommen werden. Der Ausdruck «landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung» sollte gestrichen werden, er ist heutzutage veraltet.633
Die Ausführungen im erläuternden Bericht zu Artikel 626 Absatz 2 VE-ZGB stimmen
nicht mit dem Wortlaut des Vorentwurfs überein.634
5.20.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 579 Abs. 2 VE-ZGB
Der Begriff «Ausstattung» der deutschen Fassung hat zu zahlreichen Auslegungs-
schwierigkeiten geführt. Stattdessen sollte mit einem heute üblichen Begriff klar um-
624 SNV (S. 10); SSR (S. 4); swisNot (S. 6).
625 SG (S. 9).
626 AK BS (S. 17); Niklaus (S. 7); NKF (S. 8); Uni FR (S. 12); Uni GE (S. 14); WengerPlattner (S. 11).
627 Uni BS (S. 27).
628 AK BS (S. 17).
629 Uni BS (S. 27).
630 SG (S. 9); NKF (S. 8); Uni FR (S. 12); Unil (S. 14).
631 Uni GE (S. 14).
632 WengerPlattner (S. 11).
633 NKF (S. 8).
634 DJS (S. 17).