Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

3 Organisationen624 heissen den Vorschlag gut, während ihn 1 Kanton625 und 6 Organisationen626 ablehnen oder eher ablehnen.

5.20.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Es ist richtig, den Wortlaut von Artikel 579 Absatz 2 an jenen von Artikel 626 Absatz 2

ZGB anzupassen.627

Argumente dagegen

 Die bisherige Fassung des Gesetzes ist klarer.628

 Die zentrale, in der Lehre umstrittene Grundsatzfrage, ob nur Zuwendungen mit Ausstat-

tungscharakter (Versorgungskollation) oder grundsätzlich jede «Grossschenkung» (Schenkungskollation) der Ausgleichung unterliegen soll, wird nicht geklärt.629

 Die Änderung erscheint als übermässige Einschränkung der Ansprüche der Gläubige-

rinnen und Gläubiger der ausgeschlagenen Erbschaft einer zahlungsunfähigen erblassenden Person, werden doch damit alle Zuwendungen im Hinblick auf die Einrichtung im sozialen oder wirtschaftlichen Leben, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod ausgerichtet wurden, von der Haftung der ausschlagenden Person ausgenommen. Das ist nicht einfach eine Anpassung, sondern eine Änderung, die über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinausgeht.630

 Da sich Artikel 579 Absatz 2 ZGB auf den Wortlaut der Artikel 629 Absatz 2 und 631

ZGB bezieht, kann er nicht im vorgeschlagenen Sinn angepasst werden.631

Offene Fragen

 Es muss darauf geachtet werden, dass der Geltungsbereich nicht auf die Erbvorbezüge

erweitert wird.632

 Es sollten ausschliesslich die Kosten der Erziehung und Ausbildung von der Haftung

gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern ausgenommen werden. Der Ausdruck «landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung» sollte gestrichen werden, er ist heutzutage veraltet.633

 Die Ausführungen im erläuternden Bericht zu Artikel 626 Absatz 2 VE-ZGB stimmen

nicht mit dem Wortlaut des Vorentwurfs überein.634

5.20.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 579 Abs. 2 VE-ZGB

 Der Begriff «Ausstattung» der deutschen Fassung hat zu zahlreichen Auslegungs-

schwierigkeiten geführt. Stattdessen sollte mit einem heute üblichen Begriff klar um-

624 SNV (S. 10); SSR (S. 4); swisNot (S. 6).

625 SG (S. 9).

626 AK BS (S. 17); Niklaus (S. 7); NKF (S. 8); Uni FR (S. 12); Uni GE (S. 14); WengerPlattner (S. 11).

627 Uni BS (S. 27).

628 AK BS (S. 17).

629 Uni BS (S. 27).

630 SG (S. 9); NKF (S. 8); Uni FR (S. 12); Unil (S. 14).

631 Uni GE (S. 14).

632 WengerPlattner (S. 11).

633 NKF (S. 8).

634 DJS (S. 17).