Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
schrieben werden, welche Zuwendungen erfasst sind. Auf die Erwähnung der Kosten von Erziehung und Ausbildung sollte nicht verzichtet werden.635
6 Im Vorentwurf nicht behandelte Punkte
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben zusätzlich zu den Stellungnahmen in direktem Zusammenhang mit dem Vorentwurf den Wunsch geäussert, dass in der laufenden Revision des Erbrechts folgende Fragen behandelt werden.
6.1 Änderung des Erbanspruchs des überlebenden Ehegatten
Um eine befriedigende Antwort auf die neue gesellschaftliche Realität der Patchworkfamilien zu geben, sollte der Bundesrat alternative Möglichkeiten prüfen, insbesondere die Anwendung des Nutzniessungsrechts gemäss Artikel 473 ZGB von Gesetzes wegen, die Umwandlung des Erbes des überlebenden Ehegatten in einen gesetzlichen Anspruch gegenüber den Kindern, die Ablösung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten durch ein Unterhaltsvermächtnis und die Einrichtung einer Erbfolgeverbindung zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern.636
6.2 Nachlass und digitaler Tod
Die Revision des Erbrechts böte die ideale Gelegenheit für die Überprüfung, ob dieses ergänzt werden muss, um die Rechte der Erben auf Personendaten und digitale Zugänge der verstorbenen Person sowie die Auswirkungen des Todes auf deren virtuelle Präsenz zu regeln.637 Die Fragen in Verbindung mit dem digitalen Nachlass sollten im Erbrecht spezifisch geregelt werden. Die Erben sollten namentlich Zugriff auf die E-Mail-Konten der erblassenden Person und deren Konten in den sozialen Medien erhalten. Es sollte ausserdem festgelegt werden, dass sie die Persönlichkeits- und Urheberrechte von Drittpersonen, die mit ihr in Kontakt standen, zu respektieren haben.638
6.3 Testamentarische Schiedsklauseln
Die Zulässigkeit und Gültigkeit der in der Lehre umstrittenen testamentarischen Schiedsklauseln sollte geregelt werden.639 Es bestünde ein zunehmendes Bedürfnis, Erbstreitigkeiten aus Gründen der Diskretion und der komplexen Verhältnisse (in länderübergreifenden und steuerrechtlichen Fragen) durch Schiedsgerichte entscheiden zu lassen. Deshalb sollte wie in Deutschland, Österreich und Liechtenstein im Gesetz vorgesehen werden, dass die Erblasserin oder der Erblasser einseitig anordnen kann, allfällige Erbstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.640
635 AK BS (S. 17); Niklaus (S. 7).
636 FDP (S. 2). Diese Vorschläge sind Gegenstand des Postulats 16.3416 Nantermod Philippe «Patchworkfamilien. Lösungen für eine zeitgemässe Regelung der gesetzlichen Erbfolge?» vom 9. Juni 2016.
637 SP (S. 2). Diese Vorschläge sind Gegenstand des Postulats 14.3782 Schwaab Jean Christophe «Richtlinien für den ‹digitalen Tod›» vom 24. September 2014.
638 SVE (S. 13–14).
639 glp (S. 4); Uni BS (S. 30).
640 Künzle (S. 1–2).