Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

6.4 Präzisierung der von der Erbschaft abzuziehenden Schulden

Nach Artikel 474 Absatz 2 ZGB werden die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und die Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossinnen und Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abgezogen. Es sollte geklärt und im Gesetz geregelt werden, welche weiteren Schulden abzuziehen wären.641

6.5 Einbezug der auszugleichenden Zuwendungen in die Pflichtteilsberechnungsmasse

Artikel 475 ZGB sollte klarstellen, dass die auszugleichenden Zuwendungen ebenfalls in die Pflichtteilsberechnungsmasse miteinzubeziehen sind.642

6.6 Zeitlich beschränkte Wirkung der Verfügungen von Todes wegen

Artikel 481 ZGB sollte so angepasst werden, dass die Wirkung der Verfügungen von Todes wegen auf höchstens hundert Jahre beschränkt wird.643

6.7 Möglichkeit, Stiefkinder wie die eigenen Kinder als Erben einzusetzen

Die Stiefkinder sollten wie die eigenen Kinder als Erben eingesetzt werden können.644

6.8 Urteilsunfähige Nachkommen und Nacherbeneinsetzung

Ist eine Nachkommin oder ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt sie oder er weder Nachkommen noch einen Ehegatten bzw. eine Ehegattin, so kann die erblassende Person eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. Dadurch kann die Vorerbin oder der Vorerbe das Vermögen frei verwalten und darüber verfügen und muss der Nacherbin oder dem Nacherben nur den Restnachlass ausliefern (Art. 492a ZGB). Diese Bestimmung, gestützt auf die dem Pflichtteil eines urteilsunfähigen Nachkommen der Wert entzogen werden kann – was an sich bereits kritisiert werden kann –, ist zudem mit funktionellen Mängeln behaftet. Es ist unumgänglich, in der laufenden Revision zu diskutieren, ob die Bestimmung beibehalten werden soll.645

6.9 Nicht mit einem Erbvertrag vereinbare Verfügungen

Artikel 494 Absatz 3 ZGB, nach dem Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen, ist aufgrund der übermässig strengen Auslegung durch das Bundesgericht praktisch nicht anwendbar. Der Artikel sollte so angepasst werden, dass lebzeitige Verfügungen, welche die erbvertraglichen Zusagen wertmässig wesentlich schmälern, d. h. mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken, angefochten werden können.646

641 WengerPlattner (S. 13).

642 WengerPlattner (S. 13).

643 Unil (S. 5).

644 Vonrufs (S. 1).

645 Unil (S. 8–9).

646 AK BS (S. 9).