Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Zunächst einmal sind wichtige potenzielle Datennutzerinnen und -nutzer, namentlich die Kantone und die Weiterbildungsorganisationen, von der Gebührenpflicht befreit, da sie auch zentrale Datenlieferantinnen und -lieferanten sind. Die drei gesamtschweizerischen Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden möglicherweise Interesse an der Nutzung der PsyReg-Daten über eine Standardschnittstelle haben. Soweit sie, in ihrer Funktion als verantwortliche Organisationen von nach PsyG akkreditierten Weiterbildungsgängen, auch Datenlieferanten des PsyReg sind, werden sie ebenfalls von der Gebührenpflicht befreit sein.
Nicht absehbar ist im Moment das Interesse an einer Nutzung der Daten zu Forschungszwecken: Dementsprechend lässt sich auch die Höhe der Gebühreneinnahmen für diese Form der Nutzung nicht abschätzen.
Auswirkungen auf die Kantone
Auf die kantonalen Behörden kommt im Zusammenhang mit dem Transfer der bei ihnen vorliegenden Daten der Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung in Psychotherapie nach bisherigem kantonalen Recht vorübergehend ein gewisser Zusatzaufwand zu. Ist das PsyReg einmal in Betrieb, wird es den Kantonen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des PsyG wesentlich erleichtern. Weiter unterstützt und erleichtert das PsyReg den Kantonen die gegenseitige Information, z.B. im Rahmen von Disziplinarverfahren.
Auswirkungen auf die Weiterbildungsorganisationen
Die für einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG verantwortlichen Organisationen sind gemäss Artikel 41 Absatz 2 PsyG gesetzlich verpflichtet, jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels zu melden. Diese künftigen Meldungen der Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden für die verantwortlichen Weiterbildungsorganisationen mit wenig Aufwand verbunden sein und durch das Register gar erleichtert werden.
Im Fachgebiet der Psychotherapie entsteht den Weiterbildungsorganisationen vorübergehend ein gewisser Aufwand für den Transfer ihrer Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge ins neue Register.
Auswirkungen auf die Öffentlichkeit
Für die interessierte Öffentlichkeit bedeutet das Psychologieberuferegister eine Verbesserung der Transparenz im Bereich der Psychologie und Psychotherapie: Patientinnen und Patienten können zum Beispiel inskünftig dem Register entnehmen, welche Psychotherapeutinnen und -therapeuten in ihrem Kanton über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen. Klientinnen und Klienten, welche beispielsweise die Beratung eines Kinder- und Jugendpsychologen oder einer Gesundheitspsychologin in Anspruch nehmen möchten, können sich im PsyReg darüber orientieren, ob diese einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im entsprechenden Fachgebiet haben. Das PsyReg leistet damit auch einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungen im Gesundheitswesen.