Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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BIT zwischen 300 und 500 Franken kosten. Weiter enthalten sind die Kosten für die Schulungsunterlagen sowie für eine halbtägige Schulung der Nutzerinnen und Nutzer in der Höhe von 950 Franken.

Die jährliche Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen beträgt 5000 Franken. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Standardschnittstellen des MedReg berechneten Aufwandes von jährlich 25 Stunden à 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Darin eingeschlossen ist auch der Aufwand für die Zertifikatserneuerung und die erweiterte Serverkapazität. Zusätzlich wird damit ein Teil des Aufwandes für die Arbeiten des BAG rund um die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten abgegolten: wie bereits die MedReg Daten, wird das BAG auch sämtliche Daten des PsyReg regelmässig auswerten, um beispielsweise fehlerhafte Einträge der Datenlieferantinnen und -lieferanten zu identifizieren und diese korrigieren zu lassen. Ebenso fallen darunter Änderungen von Daten im Zuständigkeitsbereich des BAG. Je grösser der Umfang der über die Standardschnittstelle transferierten Daten, desto grösser ist der Aufwand des BAG für die Qualitätssicherung. Wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer der Standardschnittstelle Zugriff auf alle öffentlich zugänglichen Daten sämtlicher im PsyReg eingetragenen Personen erhält, fällt der Gebührenanteil für die Qualitätssicherung entsprechend höher aus, als wenn sie/er nur auf einen Teil dieser Daten zugreift (z.B. nur auf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung).

Gebührenpflichtige Nutzerinnen und Nutzer müssen somit im ersten Nutzungsjahr je höchstens 8000 Franken (Aufwand gemäss Bst. a und b) und in den Folgejahren je höchstens 5000 Franken (Aufwand gemäss Bst. b) an Gebühren entrichten.

Gemäss Absatz 2 können Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und - lieferanten des PsyReg sind, die PsyReg-Daten gebührenfrei über die Standardschnittstelle nutzen. Die Befreiung der Datenlieferantinnen und -lieferanten von der Gebührenpflicht erscheint sachgemäss: Diese sind zur Lieferung von Daten in festgelegtem Format und Qualität und teilweise auch zum Eintrag dieser Daten verpflichtet und werden dafür nicht entschädigt.

Für die Gebühren für die Datennutzung zu Forschungszwecken gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist nach Absatz 3 kein Minimal- oder Maximalbetrag festgelegt. Diese Gebühren werden im Einzelfall je nach Aufwand, der dem BAG für die Anonymisierung, Formatierung und Aufbereitung der Daten entsteht, festgelegt. Dieser Aufwand wird je nach spezifischem Forschungsinteresse und der Datenmenge, die dazu zur Verfügung gestellt wird erheblich schwanken.

Im Übrigen gelten nach Absatz 4 hinsichtlich der Gebühren für die Datennutzung die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (AllgGebV).

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Artikel 20 Datensicherheit

Gemäss Artikel 19 treffen alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und ihre Daten vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Datensicherheit sind insbesondere die Bestimmungen der VDSG sowie die Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 9. Dezember 201111 (BinfV) zu beachten, insbesondere das 3. Kapitel "IKT-Sicherheit und Sonderstab Informationssicherheit". Bei den im PsyReg enthaltenen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die datenschutzrechtlich besonders schützenswerten Personendaten

10 SR 172.041.1

11 SR 172.010.58