Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten
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erfolgt nach dieser Meldung durch das BAG, welches auch die Mitunterzeichnung der eidgenössischen Weiterbildungstitel durch den Bund sicherstellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 2 PsyG sowie Art. 1 PsyV).
Der Eintrag der Daten zu den eidgenössischen Weiterbildungstiteln durch das BAG bezweckt im Sinne der Datensicherheit und -qualität, den Kreis der Akteure, welche Einträge im PsyReg vornehmen können, möglichst klein zu halten. Das Feld der Weiterbildungsorganisationen, insbesondere im Fachgebiet Psychotherapie, ist äusserst breit und vielfältig. In diesem Fachgebiet sind gut 60 verschiedene Weiterbildungsgänge gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 undAnhang 2 PsyV provisorisch akkreditiert. Alle Absolventinnen und Absolventen dieser Weiterbildungsgänge sind somit Inhaberinnen respektive Inhaber eines als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels und müssen ins PsyReg eingetragen werden. Diese Weiterbildungsgänge werden von rund 60 verschiedenen Weiterbildungsträgern angeboten und verantwortet. Mitverantwortung tragen jedoch auch die drei Schweizerischen Berufsverbände (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP sowie die Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und -therapeuten ASP), welche diese gut 60 Weiterbildungsgänge in eigenen Qualitätssicherungsverfahren anerkannt und für die provisorische Akkreditierung vorgeschlagen haben. Ein beträchtlicher Teil der Mitglieder dieser drei Verbände sind Inhaberinnen und Inhaber von übergangsrechtlich als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstiteln, sodass FSP, SBAP und ASP wichtige potenzielle Datenlieferanten für das PsyReg sind.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Artikel 9 Datenqualität
Wie gut das PsyReg seinen Zweck erfüllen kann, hängt wesentlich von der Qualität, d.h. von der materiellen Richtigkeit, der Vollständigkeit und Aktualität der darin enthaltenen Daten ab. Gemäss Absatz 1 kann das zuständige Departement des Innern Bestimmungen erlassen, welche die Anforderungen an die Qualität der zu liefernden Daten definieren. Dazu gehört auch das Format, in welchem diese Daten geliefert werden müssen. Nach Absatz 2 obliegt es den Datenlieferantinnen und -lieferanten sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Sie haben dabei insbesondere sicherzustellen, dass alle Daten, die sie melden bzw. liefern oder selber eintragen, materiell richtig sowie vollständig sind (Abs. 3).
Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
Gemäss Artikel 42 PsyG sind grundsätzlich sämtliche im PsyReg erfassten Daten, mit Ausnahme der besonders schützenswerten Personendaten (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 3) öffentlich zugänglich. Gemäss Absatz 1 können die öffentlich zugänglichen Daten entweder auf der Öffentlichkeitsseite des PsyReg im Internet eingesehen werden oder sie werden auf Anfrage hin zugänglich gemacht. Nur einige wenige der öffentlich zugänglichen Daten (frühere Namen, Korrespondenzsprache sowie Sterbedatum der eingetragenen Person) werden nicht auf der Öffentlichkeitsseite des PsyReg aufgeschaltet, um die Übersichtlichkeit dieser Seite zu gewährleisten. Diese Informationen sind für die Öffentlichkeit nicht von grosser Wichtigkeit. Sie werden auf Anfrage hin jedoch bekannt gegeben. Eine entsprechende Anfrage kann gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Mai 20067 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ) auch formlos eingereicht werden, das heisst, mündlich, durch Faxübermittlung, per E-Mail oder auf schriftlichem Weg.
Die öffentlich zugänglichen, nicht im Internet veröffentlichen Daten sind im Anhang 1 als solche gekennzeichnet (Abs. 2).