Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten
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Gemäss Absatz 4 wird jede Änderung von Daten im PsyReg protokolliert. Die Protokollierung wird durch eine Programmfunktion des PsyReg sichergestellt und kann mit jedem Browser betrachtet werden (History bzw. Verlauf).
Artikel 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen
Jede eingetragene Person kann nach Absatz 1 über einen elektronischen Änderungsantrag direkt im PsyReg die Änderung, Aktualisierung oder den Nachtrag von fehlenden Daten zu ihrer Person beantragen. Um die korrekte Identifizierung der antragstellenden Person sicherzustellen, muss sie dazu nach Absatz 2 beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. Die elektronischen Änderungsanträge werden vom Register automatisch an diejenige Stelle gesendet, die für den Eintrag der betreffenden Daten verantwortlich ist (vgl. Erläuterung zu Art. 15 Abs. 1).
Artikel 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister
Gemäss Absatz 1 müssen die Löschung oder Entfernung und Anonymisierung von Dateneinträgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 43 PsyG vorgenommen werden. Artikel 43 PsyG regelt detailliert, wie und wann Dateneinträge im PsyReg zu löschen oder aus dem Register zu entfernen und zu anonymisieren sind. Mit "löschen" ist gemeint, dass ein Dateneintrag mit dem Vermerk "gelöscht" versehen wird. Damit bleibt der Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Register erhalten. So werden befristete Berufsausübungsverbote, welche aufgrund gravierender Verstösse gegen die Vorschriften des PsyG oder seiner Ausführungsbestimmungen verhängt wurden, nach einer gesetzlich festgelegten Frist (zehn Jahre) mit dem Vermerk „gelöscht“ versehen. „Entfernen“ heisst dagegen, dass Daten aus dem Register entfernt und in anonymisierter Form abgelegt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden Einträge von Einschränkungen der Berufsausübungsbewilligung sowie von Verwarnungen, Verweisen und Bussen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist (fünf Jahre) aus dem Register entfernt. Nach Absatz 2 hat das BAG die notwendigen Massnahmen für eine gesetzeskonforme, sach- und fristgerechte Löschung und Entfernung von Daten aus dem PsyReg zu treffen.
4. Abschnitt: Kosten
Artikel 18 Kostenaufteilung
Nach Artikel 18 stellt das BAG die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des PsyReg sicher (Abs. 1) und trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten des Registers (Abs. 2). Alle Nutzerinnen und Nutzer nach Artikel 11 tragen die Kosten für die technische Anpassung und Anbindung ihrer Informatiklösung (Investitionskosten, technische und software-seitige Anpassungen der eigenen Informatiklösungen) sowie für den Betrieb ihres Anschlusses an die Standardschnittstelle selbst (Abs. 3).
Artikel 19 Gebühren
Für die Nutzung der Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle werden Gebühren erhoben. Gemäss Absatz 1 sind dies:
Eine einmalige Gebühr von maximal 3'000 Franken für die Nutzung der Standardschnittstelle, je nach Aufwand für die Antragsbearbeitung, die Einführung, Beratung und Schulung der Nutzerinnen und Nutzer und das Zertifikat (Bst. a). Die Maximalgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a entspricht der analogen Gebühr für die Nutzung der Standardschnittstellen des MedReg, wie sie im Zuge der Revision der MedReg-Verordnung vorgesehen ist. Sie ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen Bearbeitungs- und Beratungsaufwand von höchstens zwei Tagen sowie einem Kostenanteil für die Anbindung der Nutzerin oder des Nutzers an die Standardschnittstelle. Darin enthalten sind weiter die Kosten für das Zertifikat in der Höhe von aktuell 50 Franken pro Nutzeranwendung. Inskünftig sollen diese Zertifikate gemäss Bundesamt für Informatik und Telekommunikation