Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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Artikel 6 Kantone

Gemäss Artikel 22 PsyG sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligungen zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung auf ihrem Gebiet zuständig. Sie tragen nach Absatz 1 Buchstabe a zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b

- g ein. Es sind dies: Der Kanton, der die Bewilligung erteilt hat sowie die Grundlage der Bewilligungserteilung. Eingetragen wird hierzu, ob die Bewilligung aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 3 PsyG (Bewilligung nach kantonalem Recht, vor Inkrafttreten PsyG) oder aufgrund der Bestimmungen von Artikel 24 PsyG erteilt wurde. Weiter tragen die Kantone die beruflichen Kontaktdaten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d) ein. Im Rahmen der Bewilligungsverfahren haben die Kantone auch zu prüfen, ob die Antragstellenden eine Landessprache beherrschen, da dies eine Bewilligungsvoraussetzung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG ist. Diese Sprachkompetenz(en) werden ebenfalls, für die Öffentlichkeit sichtbar, ins Register eingetragen, da es sich hierbei um eine für allfällige Patientinnen und Patienten relevante Information handelt.

Hervorzuheben sind weiter die folgenden Einträge der Kantone ins PsyReg: Nach Artikel 25 PsyG können die kantonalen Behörden Berufsausübungsbewilligungen fachlich (z.B. eingeschränkt auf die Psychotherapie von Erwachsenen), zeitlich (befristete Bewilligung) oder räumlich (Bewilligung auf eine bestimmte Gemeinde beschränkt) einschränken oder die Bewilligung mit Auflagen versehen (z.B. betreffend die Einrichtung der Praxisräume). Nach Artikel 26 PsyG sind die Kantone als Aufsichtsbehörden weiter zuständig für den Entzug oder die Verweigerung von Berufsausübungsbewilligungen. Gemäss Artikel 41 PsyG sind die Kantone verpflichtet, dem EDI respektive dem BAG als registerführende Stelle (vgl. Art. 2 Absatz 1) ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug oder die Einschränkung von Bewilligungen zu melden. In diesen Fällen erfolgt die Meldung, indem die kantonalen Behörden das Vorliegen und die Art von Einschränkungen und Auflagen sowie den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung direkt ins PsyReg eintragen. Für diese Einträge werden den Kantonen Dropdownlisten zur Verfügung stehen, aus der sie die Art der Einschränkung (fachlich, räumlich oder zeitlich) oder Auflage sowie "Entzug" oder "Verweigerung" der Berufsausübungsbewilligung auswählen können. Ob die Berufsausübungsbewilligung einer eingetragenen Person verweigert, entzogen oder mit Einschränkungen und Auflagen verbunden ist, wird für die Öffentlichkeit sichtbar sein. Nicht für die Öffentlichkeit einsehbar sind dagegen die Gründe für den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung (vgl. auch Ausführungen zu Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 2).

Gemäss Absatz 1 Buchstabe b tragen die Kantone zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringenden nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG das Datum ein, an dem sich diese beim Kanton gemeldet haben.

Datenlieferungen zuhanden des, respektive Dateneinträge ins PsyReg können die Kantone auf verschiedenem Weg vornehmen: Sie können die Daten direkt online ins PsyReg eintragen. Sie können den Datentransfer jedoch auch über eine sogenannte elektronische Standardschnittstelle vornehmen. Standardschnittstellen ermöglichen den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Datenbanken. Sie ermöglichen sowohl den Import von Daten aus der anderen, als auch den Export eigener Daten in die andere Datenbank. Je nach Programmierung der Schnittstelle und Berechtigung ihrer Nutzerinnen und Nutzer können dabei alle oder nur bestimmte Daten der angeschlossenen Systeme ausgetauscht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits für den Datenaustausch im Rahmen des MedReg solche Standardschnittstellen, welche das BAG zu diesem Zweck programmiert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenlieferungen beziehungsweise die Dateneintragungen im Falle dieser Kantone ebenfalls über diese Schnittstellen erfolgen werden.

Absatz 2 regelt schliesslich die Meldung von besonders schützenswerten Personendaten zu einer eingetragenen Person durch die Kantone. Es sind dies namentlich: