Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten
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werden in einem vom PsyReg getrennten Bereich abgelegt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs.
2) und sind nur berechtigten Personen des BAG zugänglich. Die Datensicherheit ist somit gewährleistet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Die Öffentlichkeit wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Psychologieberuferegister erhalten. Die Daten, welche gemäss Artikel 3 zu den verschiedenen Personengruppen im PsyReg einzutragen sind, liegen nirgends zentral gesammelt und einheitlich aufbereitet vor. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, namentlich die Kantone und die Weiterbildungsorganisationen werden Zeit brauchen, die bei ihnen vorliegenden Daten zu sammeln und in geeigneter Weise aufzubereiten. In den Kantonen sind im Allgemeinen dieselben Behörden, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht über die universitären Medizinalpersonen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200612 (MedBG) zuständig sind auch für die Psychologieberufe nach PsyG zuständig. Aufgrund ihrer Erfahrung mit dem MedReg und dem Datentransfer in dasselbe sollte es den Kantonen vergleichsweise leicht fallen, die bei ihnen vorliegenden Daten ins PsyReg einzuspeisen. Die rund zehn Kantone, welche für den Datenexport ins und den Datenimport aus dem MedReg bereits eine Standardschnittstelle verwenden, werden diese auch für den Datentransfer ins PsyReg nutzen können. Schwieriger wird der Datentransfer von den zahlreichen Weiterbildungsorganisationen ins PsyReg ausfallen. Rund 60 verschiedene Weiterbildungsinstitutionen sowie die drei Schweizerischen Berufsverbände (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, Schweiz. Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP sowie die Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und -therapeuten ASP) verfügen über relevante Daten, die sie in sehr unterschiedlicher, vielfach nicht elektronischer Form aufbewahren. Dementsprechend wird der Datentransfer im Einzelfall aufwendiger sein und mehr Zeit beanspruchen.
Artikel 22 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit den Artikeln 38 43 PsyG am 1. März 2016 in Kraft treten.
3. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die weiteren Beteiligten
Auswirkungen auf den Bund
Mit dem Betrieb des Psychologieberuferegisters entsteht für das BAG ein neuer, dauerhafter Aufgabenbereich. Dieser erfordert jedoch nur vorübergehend eigene Personal- und insbesondere Sachmittel: Das PsyReg wird auf dem seit 2008 in Betrieb stehenden Medizinalberuferegister aufgebaut, sodass die Aufwendungen für seine Entwicklung bis zum ordentlichen Betrieb (Definition der Funktionalitäten, Softwareentwicklung, Programmierung, Datenmigration, Definition der Zugriffsrechte, Information und Schulung der Nutzer etc.) geringer ausfallen, als diejenigen für den Aufbau des MedReg. Die entsprechenden Personal- und Sachmittel wurden mit Bundesratsentscheid vom 5. Mai 2012 bewilligt. Der dauerhafte Betrieb des PsyReg wird ausserdem ab 2018 von der Sektion Gesundheitsberuferegister des BAG, welche für den Betrieb des MedReg verantwortlich ist sichergestellt, sodass das PsyReg nach Abschluss der Entwicklungs- und Pilotphase keiner zusätzlichen Mittel mehr bedürfen wird.
Ein Teil der Betriebskosten des neuen Registers wird über die Gebühren gedeckt, welche gemäss Artikel 10 und 11 für die Nutzung der Daten des PsyReg verrechnet werden. Eine Vollkostendeckung über Gebühren wird im Falle des PsyReg jedoch nicht möglich sein:
12 SR 811.11