Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

und 2 PsyG, als auch die künftigen eidgenössischen Weiterbildungstitel nach Artikel 8 PsyG erfasst werden.

Ebenso werden die durch die PsyKo gemäss Artikel 9 PsyG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo eingetragen (Bst. h).

Weiter ist Buchstabe i hervorzuheben, nach dem im PsyReg das Sterbedatum der eingetragenen Personen erfasst wird. Dabei handelt es sich um einen technischen Eintrag im Register, mit dem das BAG sicherstellt, dass alle Daten zu einer verstorbenen Person gemäss Artikel 43 Absatz 4 PsyG aus dem Register entfernt werden. Diese Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

Schliesslich wird gemäss Buchstabe j im Psychologieberuferegister zu denjenigen Personen, die ein eigenes Unternehmen, z.B. eine eigene Praxis, führen auch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) eingetragen. Die UID wurde mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) eingeführt und löste die bisherige Mehrwertsteuernummer ab. Mit der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer5 (UIDV) (Art. 3 Abs.1 Bst. b) hat der Bundesrat unter anderen Verwaltungsregistern auch das Medizinalberuferegister als Register bestimmt, in welchem die UID der eingetragenen Personen erfasst wird. Die Erfassung der UID wird nun auch im Psychologieberuferegister vorgenommen (vgl. Erläuterung von Art. 7).

Absatz 2 listet die Daten auf, welche zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im Register erfasst sind. Es sind dies zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 (Bst. a) Daten betreffend die Berufsausübungsbewilligung, der/die Kantone, welche die Bewilligung erteilt hat/haben mit Datum (Bst. b) und die Grundlage der Bewilligungserteilung (Bst. c). Bei der Grundlage der Bewilligungserteilung wird unterschieden zwischen Bewilligungen nach kantonalem Recht gemäss Artikel 49 Absatz 3 PsyG (Übergangsrecht) und Bewilligungen gestützt auf Artikel 24 PsyG. Zu den eingetragenen Personen, die eine eigene Praxis führen, erfassen die Kantone die entsprechenden Daten, d.h. Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen (Bst. d). Die Kantone müssen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG im Rahmen der Bewilligungserteilung prüfen, ob eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine Landessprache beherrscht. Gemäss Buchstabe e werden diese Sprachkompetenzen im Register eingetragen. Wenn eine Bewilligung mit Einschränkungen oder mit Auflagen im Sinne des Artikels 25 PsyG erteilt wurde, bringt der Bewilligungskanton den entsprechenden Eintrag im Register an (Bst. f). Ebenso trägt der Bewilligungskanton ein, ob eine Bewilligung entzogen (vgl. Art. 26 PsyG) oder verweigert wurde (Bst. g). Auch die Aufhebung von Einschränkungen mit Datum der Aufhebung (Bst. h), die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung (Bst. i.) sowie allfällige von den kantonalen Aufsichtsbehörden verhängte Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 30 PsyG (Bst. j) werden im Register erfasst. Die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Buchstaben h-j werden jedoch in einem vom restlichen Register getrennten sicheren Bereich abgelegt und die diesbezüglichen Einträge sind für die Öffentlichkeit nicht sichtbar (vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2).

Schliesslich wird das PsyReg nach Absatz 3 auch Daten zu den sogenannten 90-Tage-Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 23 PsyG enthalten. Es sind dies die oben erläuterten Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e sowie Absatz 2 Buchstabe j (Bst. a). Das heisst, dass auch zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern der Hinweis auf allfällige vom Kanton, in welchem sie gemeldet sind, verhängte Disziplinarmassnahmen eingetragen wird. Weiter werden der/die Kanton/e, in welchem/n die dienstleistungserbringende Person gemeldet ist und das Datum der Meldung (Bst. b) sowie

4 SR 431.03

5 SR 431.031