Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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gemäss Buchstabe c die Angaben zu den von der PsyKo als gleichwertig bescheinigten Weiterbildungstiteln erfasst .

Artikel 4 BAG

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt das BAG zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG, die Daten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-g und i ins Register ein. Hervorzuheben ist zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, dass das BAG nur die anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse nach Artikel 2 PsyG einträgt. Die anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüsse in Psychologie gemäss Artikel 3 PsyG werden dagegen von der Anerkennungsinstanz, der Psychologieberufekommission, eingetragen (vgl. Erläuterung zu Art. 5 sowie Anhang 1). Beim Sterbedatum, welches das BAG gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i im Register erfasst handelt es sich um einen für die Öffentlichkeit nicht sichtbaren, technischen Eintrag (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i).

Weiter trägt das BAG nach Absatz 1 Buchstabe b ins PsyReg eine Angabe ein, wenn zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 42 Abs. 2 PsyG) vorliegen. Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden vom BAG nicht direkt ins Register eingetragen, sondern einzig der Hinweis darauf, dass solche Daten vorliegen. Diese Angabe ist ausserdem nur für die zuständigen kantonalen Behörden, nicht aber für die Öffentlichkeit, sichtbar.

Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden dem BAG von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich gemeldet und gemäss Absatz 2 vom BAG in einem vom restlichen PsyReg getrennten, sicheren Bereich abgelegt. Da eine entsprechend gesicherte elektronische Ablage zurzeit noch nicht möglich ist, werden diese Daten in Papierform aufbewahrt. Eine gesicherte elektronische Ablage wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, für entsprechende PsyReg- und MedReg-Daten gemeinsam aufgebaut.

Artikel 5 Psychologieberufekommission

Die PsyKo, welche gemäss Artikel 3 und Artikel 9 PsyG für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel zuständig ist, verfügt über die Daten zu denjenigen Personen, deren Hochschulabschlüsse und/oder Weiterbildungstitel sie anerkannt hat. Sie führt nach Artikel 4 PsyV eine eigene Datenbank zu den Personen, deren Hochschulabschluss und/oder Weiterbildungstitel sie anerkennt. Nach Artikel 4 Absatz 3 PsyV stellt die PsyKo ihre Daten, soweit sie für die Führung des PsyReg notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung. Der Transfer der Daten aus der Datenbank der PsyKo ins PsyReg erfolgt automatisch, da die beiden Systeme miteinander kompatibel und über eine Standardschnittstelle verbunden sind. Die PsyKo trägt zu den Inhaberinnen und Inhabern anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-f und h ein (Bst. a). Die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-e trägt die PsyKo auch zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 23 PsyG (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind) ein. Die Kommission ist im Rahmen der Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 20126 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) auch für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildungstitel dieser Personen zuständig. Dementsprechend trägt sie gemäss Buchstabe b auch die Daten zu den als gleichwertig bescheinigten Weiterbildungstiteln dieser Personen sowie das Datum, der Bescheinigungserteilung (Art. 3 Abs. 3 Bst. c), ein.

6 SR 935.01