Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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Aufgehobene Einschränkungen mit Datum (Bst. a) und die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Datum (Bst. b). Weiter sämtliche nach PsyG (Art. 30 Abs. 1 PsyG) möglichen Disziplinarmassnahmen (Bst. c-g): Verwarnungen, Verweise, Bussen (mit Angabe der Höhe der Busse) sowie befristete oder definitive Berufsausübungsverbote, jeweils mit Begründung und Datum. Gemäss Artikel 41 Absatz 1 PsyG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung haben die Kantone dem BAG das Vorliegen besonders schützenswerter Personendaten zu einer eingetragenen Person ohne Verzug zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch, indem die kantonale Behörde im PsyReg das Feld "besonders schützenswerte Personendaten vorhanden" aktiviert. Das BAG trägt daraufhin die Angabe, dass zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten vorliegen, ins PsyReg ein. Die entsprechenden Einträge ("besonders schützenswerte Personendaten vorhanden") sind nur für die zuständigen kantonalen Behörden sichtbar (vgl. Art. 42 Abs. 2 PsyG). Die besonders schützenswerten Personendaten selber werden nicht elektronisch im Register eingetragen: Vielmehr werden diese von der zuständigen kantonalen Behörde in einem entsprechenden Formular erfasst, welches das BAG zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Die ausgefüllten Formulare werden vom BAG in einem sicheren, vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten Bereich abgelegt (vgl. Erläuterung von Artikel 4 Absatz 2). Sie werden den Behörden anderer Kantone auf Antrag hin (elektronischer Auskunftsantrag im Psychologieberuferegister) per eingeschriebenem Brief zugestellt.

Artikel 7 Bundesamt für Statistik

Seit Januar 2011 ordnet das Bundesamt für Statistik (BFS), gestützt auf das UIDG, jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine eindeutige und übergreifende Unternehmens-Identifikationsnummer, die UID zu. Eine solche UID benötigen auch Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche eine eigene Praxis führen. Über das Psychologieberuferegister wird künftig die Erfassung derjenigen Psychologen respektive Psychotherapeutinnen möglich, denen das BFS gemäss UIDG eine UID-Nummer zuordnen muss. Die UID-Nummer wird vom BFS zugeteilt und ins Psychologieberuferegister eingetragen. Der Eintrag kann dabei automatisch über eine Standardschnittstelle erfolgen, wie sie das BFS bereits als Datenlieferant und -nutzer des MedReg unterhält. Die genauen Modalitäten der Erfassung und Eintragung der UID-Nummer werden von BAG und BFS zu einem späteren Zeitpunkt bilateral geregelt.

Artikel 8 Weiterbildungsorganisationen

Die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuro- und Gesundheitspsychologie) liegen bei den für die akkreditierten Weiterbildungsgänge in den genannten Fachgebieten verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) vor. Damit die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern solcher Weiterbildungstitel ins PsyReg eingetragen werden können, ist es wichtig, dass die Weiterbildungsorganisationen diese dem BAG in systematischer, elektronisch aufbereiteter Form liefern. Absatz 1 verpflichtet die für die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gemäss Anhang 2 PsyV verantwortlichen Weiterbildungsorganisationen, die Daten zu den Personen zu liefern, welche einen gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 PsyG übergangsrechtlich als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitel in Psychotherapie innehaben. Das BAG trägt diese Daten ins PsyReg ein (Bst. a).

Nach Buchstabe b liefern die verantwortlichen Organisationen zudem die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, d.h. von Personen, welche einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang in den Fachgebieten gemäss Artikel 8 PsyG abgeschlossen haben. Dies entspricht den Regelungen von Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 41 Absatz 2 PsyG: Demnach verleihen die verantwortlichen Organisationen der betreffenden akkreditierten Weiterbildungsgänge die eidgenössischen Weiterbildungstitel und melden dem BAG jede Erteilung eines solchen Titels. Der Eintrag der Daten ins PsyReg