Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten
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verfügbar sein werden, ist mit einem analogen Forschungsinteresse an den PsyReg-Daten zu rechnen.
Gemäss Absatz 2 müssen öffentliche und private Stellen, welche die PsyReg-Daten zu Forschungszwecken verwenden wollen, dies schriftlich und begründet beantragen. Ausserdem wird für die Verwendung der Daten eine Gebühr erhoben.
Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden Wenn ein Kanton zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 meldet, trägt das BAG nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (vgl. Erläuterungen zu diesen Artikeln) nur die Angabe, dass solche Daten vorliegen, elektronisch ins PsyReg ein, nicht jedoch die besonders schützenswerten Personendaten selber. Diese Angabe ist nur für die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden sichtbar. Im Rahmen von Bewilligungsverfahren sowie zur Vereinfachung der gegenseitigen Information und Amtshilfe nach Artikel 29 PsyG sind besonders schützenswerte Personendaten, namentlich betreffend Disziplinarmassnahmen, für die zuständigen kantonalen Behörden von Belang. Sie können entsprechend nach Absatz 1 beim BAG Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten beantragen. Der entsprechende Antrag kann elektronisch direkt über das PsyReg gestellt werden. Nach Absatz 2 gibt das BAG, nach entsprechender Überprüfung und Identifizierung der anfragenden Stelle, den kantonalen Behörden die Daten über eine sichere Verbindung bekannt. Da eine gesicherte elektronische Verbindung noch nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe solcher Daten per eingeschriebenem Brief. Eine gesicherte elektronische Verbindung für die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für entsprechende PsyReg- und MedReg-Daten gemeinsam aufgebaut.
Artikel 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG) hat jede in einem Register eingetragene Person das Recht, umfassende Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) können der Auskunftsantrag und die Auskunftserteilung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Gemäss Absatz 1 kann jede eingetragene Person elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten zu ihrer Person beantragen. Um die korrekte Identifizierung der antragstellenden Person sicherzustellen, muss sie dazu nach Absatz 2 beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. Der entsprechende Antrag kann direkt elektronisch über das PsyReg erfolgen. Das BAG gibt gemäss Absatz 3 der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt. Wie oben ausgeführt ist bis auf Weiteres die Bekanntgabe erst schriftlich (eingeschriebener Brief) möglich.
Artikel 15 Änderung von Daten
Eingetragene Daten können nur von derjenigen Stelle geändert werden, welche die betreffenden Daten ins PsyReg eingetragen hat. Nach Absatz 1 sind somit das BAG, die PsyKo, die Kantone sowie das BFS verantwortlich für jede Änderung der von ihnen selber eingetragenen Daten. Nach Absatz 2 sind die Kantone gehalten, dem BAG Antrag auf Änderung der von ihnen gemeldeten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu stellen. Gleiches gilt für die Weiterbildungsorganisationen, welche die Änderung der von ihnen nach Artikel 8 gelieferten Daten beantragen müssen (Abs. 3). Die entsprechenden Änderungsanträge können elektronisch direkt über das PsyReg gestellt werden.