Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

Über die Öffentlichkeitsseite des PsyReg können nur einfache Listenabfragen gemacht werden (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern). Zudem können mit einer Abfrage nur Listen mit maximal 100 Datensätzen generiert werden. Die systematische Abfrage von Daten nach mehreren Kriterien, die Verknüpfung und Auswertung der im PsyReg erfassten Daten ist also über die öffentliche Seite des PsyReg nicht möglich. Die Möglichkeiten, das Register für komplexere Abfragen (z.B. Inhaberinnen und Inhaber eines Weiterbildungstitels in Psychotherapie nach Alter, Geschlecht und Datum des Titelerwerbs, Entwicklung über die Zeit) zu nutzen, sind somit stark eingeschränkt. Nach Absatz 1 ermöglicht das BAG bestimmten Nutzerinnen und Nutzern daher die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle. Wie zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 ausgeführt, erlauben Standardschnittstellen den Zugriff auf Daten einer anderen Datenbank, wobei je nach Programmierung der Schnittstelle und Berechtigung der Nutzerin oder des Nutzers auf alle, oder nur auf bestimmte Daten der anderen Datenbank zugegriffen werden kann. Mit der Nutzung des PsyReg über eine Standardschnittstelle ermöglicht das BAG einerseits den Datenlieferantinnen und -lieferanten (Bst. a), d.h. den Kantonen, den Weiterbildungsorganisationen, der PsyKo sowie dem BFS, die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des PsyReg, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich ist. Einige dieser Nutzerinnen und Nutzer werden die Standardschnittstelle auch für die Datenlieferung und -eintragungen ins Register nutzen

Zudem können nach Buchstabe b weitere öffentliche und private Stellen den Zugang über eine Standardschnittstelle beantragen, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben oder einer Aufgabe im öffentlichen Interesse darauf angewiesen sind.

Dabei erhalten Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Absatz 2 nur Zugang zu denjenigen öffentlich zugänglichen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG benötigen. Ebenso bestimmt Absatz 3, dass weitere öffentliche und private Stellen über die Standardschnittstelle nur auf diejenigen öffentlich zugänglichen Daten zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ausserdem wird ihnen der Zugang nur auf schriftlichen, begründeten Antrag hin und gegen Gebühr gewährt.

Die Kosten der technischen Anbindung an die Standardschnittstelle gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer (vgl. auch Erläuterung zu Art. 17 Abs. 3). Nutzerinnen und Nutzer gemäss Buchstabe b haben ausserdem nach Artikel 18 Absatz 1 Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle zu entrichten (vgl. Erläuterungen zu Art. 18).

Absatz 4 schreibt vor, dass das BAG eine Liste der Stellen, welche über eine Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlichen Daten des PsyReg haben, im Internet publiziert.

Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwecken

Nach Artikel 12 Absatz 1 stellt das BAG die öffentlich zugänglichen PsyReg-Daten auch für statistische Zwecke sowie für Forschungszwecke im öffentlichen Interesse zur Verfügung. Es stellt nach Buchstabe a dem BFS die Daten für statistische Zwecke jährlich und kostenlos zur Verfügung. Nach Buchstabe b stellt das BAG die anonymisierten Daten gegen Gebühr auch öffentlichen oder privaten Stellen für Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse zur Verfügung, wenn diese für deren Realisierung erforderlich sind. Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass beim BAG immer wieder Anfragen für die Nutzung der Daten des MedReg im Rahmen von Forschungsprojekten eintreffen. Da mit dem PsyReg erstmals systematische Daten über Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in verschiedenen Fachgebieten der Psychologie (vgl. Art. 8 Abs. 1 PsyG) sowie über die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung