Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Gefahrenklassen und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefahren) und Teil 5 (weitere Gefahren).

− Anhang II: Enthält verschiedene Elemente aus dem bisherigen europäischen Einstufungs- und

Kennzeichnungssystem. Dazu gehören besondere Elemente für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische (EUH-Sätze) sowie zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische aufzunehmen sind.

− Anhang III: Enthält die H-Sätze aus dem UN GHS sowie die EUH-Sätze und die zusätzlichen

Kennzeichnungselemente aus Anhang II in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union.

− Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise. Enthält in Teil 1 eine Übersicht über die Zuordnung der

P-Sätze aus dem UN-GHS zu den Gefahrenklassen und -kategorien. In Teil 2 sind alle P-Sätze in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt..

− Anhang V: Enthält die Gefahrenpiktogramme.

− Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe.

Die gelisteten Anhänge werden mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst. Diese für die Kennzeichnung relevanten technischen Anhänge der EU-CLP-Verordnung werden deshalb im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren massgebende Fassung vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).

Abs. 2:

Entspricht der bisherigen Regelung in Art. 40 (i. V. mit dem bisherigen Anhang 1 Ziff. 5). Zubereitungen mit besonderen Gefahren müssen auch weiterhin entsprechend gekennzeichnet werden. Die entsprechenden Anforderungen wurden in Europa aus dem bisherigen Recht in die EU-CLP-Verordnung übernommen (Art. 25 Abs. 6 der EU-CLP-Verordnung i.V. mit den technischen Ausführungsbestimmungen in Anhang II).

Abs. 3:

Erweiterung der Bestimmung auf Zubereitungen. Anforderungen bzgl. Angaben zum Hersteller und zu Sprachanforderungen bei der Ausführung der Kennzeichnung waren für nach bisherigem System gekennzeichnete Zubereitungen im bisherigen Art. 39 identisch geregelt.

Abs. 4 und 5:

Unverändert.

Abs. 6

Der Inhalt wird übernommen aus dem bisherigen Art. 48 Abs. 1 Bst. b, welcher aufgehoben wird. Damit wird eine Fortsetzung der bisherigen bewährten Praxis gewährleistet.

Art. 11 (bisher Anhang 1 Ziffer 5.6) Kennzeichnung von Aerosolpackungen

Diese bisherigen Bestimmungen für Aerosolpackungen sind weiterhin relevant für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen. Sie wurden deshalb aus dem bisherigen Anhang 1 Ziff. 5.6 übernommen und aktualisiert. Neu wird auf die Aerosol-Richtlinie (RL 75/324/EWG), zuletzt geändert durch RL 2013/10/EU, Bezug genommen. Mit dieser Änderung vom 20.3.2013 wird die Aerosol-RL an das GHS angepasst.

Art. 12 (bisher Art. 34c) Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

Abs. 1 Bst. a und b

Wie bisher soll es auch mit dem neuen Kennzeichnungssystem (bisheriger Art. 34b) möglich sein, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften beantragen zu können. Die bestehende Regelung wird deshalb aus dem bisherigen Art. 48a übernommen und soll ab 1. Juni 2015 wiederum für Stoffe und Zubereitungen gelten.

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d