Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Abs. 1 Bst. c

Bei den möglichen Gründen für eine Ausnahme wird neu Bst. c eingeführt. Da sowohl die Chemikalienverordnung wie auch die EU-CLP-Verordnung jeweils Ausnahmen von ihrem Geltungsbereich über Verweise auf die jeweilige Spezialgesetzgebung definieren (bspw. Arzneimittel, Futtermittel, Lebensmittel inkl. Zusatzstoffe), kann es in Einzelfällen vorkommen (dort, wo die europäische und die schweizerische Spezialgesetzgebung Differenzen im Geltungsbereich aufweisen), dass bestimmte Produkte zwar vom Geltungsbereich der EU-CLP-Verordnung ausgenommen sind, nicht aber vom Geltungsbereich der ChemV. Der neue Bst. c wird deshalb hier eingeführt, um allfällige Handelshemmnisse zu vermeiden, welche einzelfallweise entstehen können.

Art. 13 (bisher Art. 34d) Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen für die Ausfuhr

Der bisherige Art. 34d galt bereits bisher sinngemäss für Zubereitungen (durch Verweis im bisherigen Art. 34e)

Art. 14 (bisher 43) Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

Abs. 4

Dieser Absatz wurde im Zuge einer Harmonisierung der Regelungen für non-phase-in Stoffe aus REACH eingeführt (vgl. Art. 24 (8) CLP und Art. 119 (2) Bst. f REACH)

Art. 15 (bisher 44) Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

Abs. 1

Im neuen Abs. 1 wird die Form der Gesuchstellung definiert.

4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen

Art. 16 (bisher Art. 50a Abs. 1 - 3) Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios

Inhalt unverändert

Art. 17 (bisher Art. 50 a Abs. 4) Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios

Inhalt unverändert

Art. 18 (bisher Art. 51) Zweck des Sicherheitsdatenblatts

Inhalt unverändert

Art. 19 (bisher Art. 52) Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts

Anpassung an die Terminologie von Art. 21

Art. 20 (bisher Art. 53) Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung

Abs. 1

Die detaillierten Informationsanforderungen für die einzelnen Kapitel des Sicherheitsdatenblatts sind in Anhang II der EU-REACH-Verordnung gelistet. Da dieser Anhang mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst wird, wird er neu in Anhang 2 Ziff. 3 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).

Anmerkung zu Abs. 3 (bisher 5):

In der Anhörung zur 4. Revision ChemV wurde angeregt, die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festzulegen. Solche Anforderungen würden die Qualität der Sicherheitsdatenblätter erhöhen. Jedoch gilt es zu beachten, dass die EU derzeit diese Anforderungen auch nicht festgelegt hat. Betrachtet man eine solche einseitige Massnahme im Sinne des THG wäre eine Änderung der VIPaV zu prüfen. Ohne Änderung der VIPaV führt die einseitige Einführung solcher Anforderungen zu einer Inländerdiskriminierung und mit ihrer Änderung zu Handels-

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d