Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
hemmnissen. Daher ist unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von der Wahrnehmung der Option der Festlegung der Anforderungen zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts abzusehen.
Art. 21 (bisher Art. 54) Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
Abs. 1
Die Bestimmung für den Detailhandel (auf Verlangen; bisher 54 Abs. 3) wurde als letzter Satz in Abs. 1 aufgenommen.
Art. 22 (bisher Art. 55) Aktualisierung
Inhalt unverändert
Art. 23 (bisher Art. 56) Aufbewahrungspflicht
Inhalt unverändert
2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Art. 24 (bisher Art. 16) Anmeldepflicht
Einfache formale Anpassung, um die Situationen, in denen ein neuer Stoff anmeldepflichtig ist, klarer aufzuzeigen, insbesondere wenn der Stoff in einer Zubereitung enthalten ist.
Da die Zahl der in der Schweiz angemeldeten neuen Stoffe deutlich unter jener der unter REACH registrierten Non-Phase-in-Stoffe lag, sind die Behörden der Auffassung, dass viele neue Stoffe, die in einer Zubereitung in Verkehr gebracht wurden, nicht angemeldet wurden, allenfalls weil die gesetzlichen Anforderungen zu wenig beachtet wurden.
Art. 25 (bisher Art. 16a) Massgebende Menge eines Stoffes
Inhalt unverändert
Art. 26 (bisher Art. 17) Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Abs. 1 Bst. a
Die heutige Formulierung dieser Ausnahme ist zu wenig genau und lässt vermuten, dass jeder neue Stoff, der in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent in einem Polymer enthalten ist, nicht anmeldepflichtig ist. Es geht jedoch nur darum, die Monomereinheiten oder andere chemisch an das Polymer gebundene Stoffe auszunehmen, wie es in Artikel 6 Absatz 3 der EU-REACH-Verordnung steht. Die Änderung passt die Ausnahme an den Wortlaut von EU-REACH an.
Abs. 1 Bst. j
Diese neue Ausnahme ist die Übernahme der Ausnahme gemäss Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der EU-REACH-Verordnung. Wird ein in der Schweiz angemeldeter Stoff exportiert und dann wieder eingeführt, allenfalls in einer Zubereitung, ist er von einer zweiten Anmeldung zu befreien. Die Importeurin muss nachweisen können, dass der wieder eingeführte Stoff wirklich derselbe ist wie der, der bereits angemeldet ist. Die Verordnung präzisiert nicht, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Abs. 3 (neu)
Mit der am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen ChemV-Revision und der Aufhebung von Artikel 62, der spezifisch die Meldung neuer Stoffe betraf, entstand eine gewisse Unsicherheit bezüglich der nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffe. Die Einführung von Absatz 3 soll die Situation klären, indem er präzisiert, dass neue Stoffe, die von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, weil sie in Mengen von unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, der Meldepflicht unterliegen, wenn sie die Kriterien nach Artikel 48 erfüllen, d.h. wenn es sich um gefährliche Stoffe oder PBT- oder vPvB-Stoffe handelt. In diesem Fall muss ein neuer Stoff als solcher gemeldet werden, auch wenn er in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Ver-
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d