Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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wendungsbedingungen freigesetzt werden soll, in Verkehr gebracht wird, wie das auch bei der Anmeldepflicht gilt (Art. 24). Das ist in Absatz 3 mit dem Ausdruck "nach Artikel 48" gemeint.

Art. 27 (bisher Art. 18) Form und Inhalt der Anmeldung

Abs. 1

Wie bei der Registrierung unter REACH muss die Anmeldung neuer Stoffe elektronisch erfolgen. Das von der Anmeldestelle verlangte Format ist wie in der EU das IUCLID-Format.

Das Begleitschreiben kann entweder auf Papier oder elektronisch mit zertifizierter Unterschrift (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03) eingereicht werden.

Abs. 2 Bst. b Ziff. 6

Streichung des Worts "gegebenenfalls", denn in jeder Anmeldung sind minimale Angaben zur Exposition erforderlich. Buchstabe b verweist auf Anhang 4, der weitere Einzelheiten zu den Angaben liefert, die gemacht werden müssen. Bezüglich Angaben zur Exposition übernimmt Anhang 4 Kapitel 6 den Wortlaut von Anhang VI Kapitel 6 der EU-REACH-Verordnung.

Abs. 2 Bst. b Ziff. 7

Die physikalisch-chemischen Angaben umfassen nicht nur Prüfungsergebnisse wie zum Beispiel die Angaben zu den Nanomaterialien, daher die Änderung des Wortlauts.

Abs. 3

Anpassung an die Kriterien der EU-CLP Verordnung, was die Berücksichtigungsgrenzwerte für einen Stoff in einer Zubereitung.betrifft.

Art. 28 (bisher Art 18a) Stoffsicherheitsbericht

Inhalt unverändert

2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten

Art. 29 (bisher Art. 20) Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen

Inhalt unverändert

Art. 30 (bisher Art. 21) Schutzdauer für Daten

Inhalt unverändert

Art. 31 (bisher Art. 22) Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

Inhalt unverändert

Art. 32 (bisher Art. 23) Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren

Inhalt unverändert

Art. 33 (bisher Art. 24) Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versu-

chen an Wirbeltieren

Inhalt unverändert

3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Art. 34 (bisher Art. 25) Mitteilungspflicht

Inhalt unverändert

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d