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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
6. Abschnitt: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
Art. 13
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ist auf Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum anzugeben. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist immer dann
anzubringen, wenn nicht das Verbrauchsdatum anzugeben ist. Letzteres ist nur dann
anzugeben, wenn es um Lebensmittel geht, die kühl gehalten werden müssen (Abs. 1). Die Einzelheiten zur Datierung finden sich in Anhang 7 (Abs. 2).
7. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen Art. 14
Die Absätze 1 und 2 orientieren sich an Artikel 25 LMIV. Vorliegend werden die dort festgelegten Grundsätze jedoch kombiniert mit den Vorgaben bezüglich gekühlter und tiefgekühlter Lebensmittel nach Art. 18 der geltenden LKV. Der geltende Absatz 2bis ist aus Gründen des besseren Sachzusammenhangs in Anhang 2 (Teil A Ziffer 2) zu den Bestimmungen über die Bezeichnung eines Lebensmittels überführt worden.
8. Abschnitt: Angabe Produktionsland und Herkunft Art.15: Angabe des Produktionslandes
In der Schweiz wird der Angabe des Produktionslandes der Lebensmittel seit Jahren eine grosse Bedeutung zugemessen. Das neue Lebensmittelgesetz sieht deshalb vor, dass dieses immer anzugeben ist. Der Bundesrat hat zwar die Möglichkeit, Ausnahmen festzulegen, davon aber keinen Gebrauch gemacht.
In der EU wird bei der Kennzeichnung das Ursprungsland oder der Herkunftsort grundsätzlich nur dann verlangt, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ansonsten getäuscht werden könnten. Zwingend vorgeschrieben ist es jedoch für Rindfleisch, Eier und Honig, für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sowie für pflanzliche Lebensmittel wie Olivenöl, frisches Obst und Gemüse. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sieht vor, dass künftig auch noch bei weiteren Lebensmitteln das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort angegeben werden soll.
Der vorliegende Artikel 15 entspricht im Wesentlichen Artikel 15 der geltenden LKV. Die neue Regelung gilt nicht nur für die Angabe der Schweiz als Produktionsland, sondern für alle Länder. Neu ist, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden kann (Abs. 4). Im Handel gab es bei stark verarbeiteten Produkten wie Schoko- oder Getreideriegeln, Margarinen, komplexen Milchprodukten wie Glacé, Tiefkühlpizzen etc. immer wieder Probleme, weil die global tätigen Firmen je nach Produktionskapazität im einen oder im anderen Land produzieren liessen. Die Zutatenverzeichnisse und die anderen Angaben auf den Packungen sind oft mehrsprachig aufgedruckt, so dass die Etiketten für den Export nicht je nach Land und Sprache unterschiedlich sein können. Die Änderung des Produktionslandes allein auf Grund der Schweizer Spezialvorschriften war aufwändig, mit beträchtlichen Kosten verbunden und wurde oft falsch umgesetzt.
Bei Fischereierzeugnissen ist das Produktionsland anzugeben. Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 8.