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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 116Fedlex · Erläuternder Bericht
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich, zulässige Tierarten und spezifische Anforderungen
Art. 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wurde um Speiseöle und Speisefette tierischer Herkunft, Fleischbouillon und -consommée, Geflügel- und Fischbouillon, Sulze und Bratensaucen sowie um Milchproduktanaloge erweitert.
Art. 2: Zulässige Tierarten
Insekten werden neu als zulässige Tierart zur Lebensmittelgewinnung aufgenommen. Die Aufnahme von Insekten ist im Entwurf für eine revidierte "Novel Food Verordnung" ebenfalls vorgesehen; sie ist jedoch noch nicht verabschiedet. Die Verabschiedung sollte im Verlauf der Anhörung erfolgen. Gelten Insekten in der EU auch unter der neuen Verordnung als "Novel Food", wird geprüft werden müssen, ob sie auch im schweizerischen Recht in die Novel Food-Verordnung aufzunehmen sind.
5. Abschnitt: Separatorenfleisch
Art. 8 Abs. 1
Der Begriff Separatorenfleisch wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich angepasst.
4. Kapitel: Fleischprodukte
Art. 11 Gelatine und Kollagen
Der Begriff Gelatine wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich angepasst.
Art. 12 Anforderungen (an Gelatine und Kollagen)
Die Anforderungen an Gelatine und Kollagen werden neu in einem gemeinsamen Artikel geregelt.
6. Kapitel: Fischereierzeugnisse
Art. 17: Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse setzt sich zusammen aus der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung. Die gemeine Bezeichnung wird in der EU durch eine Liste der offiziellen Handelsbezeichnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten mit rechtsverbindlichem Charakter umgesetzt: Nur Fischereierzeugnisse, die in den Listen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, dürfen im jeweiligen Mitgliedsstaat vermarktet werden. In der Schweiz hat die Liste der Bezeichnungen für Speisefische lediglich empfehlenden Charakter und dient als Beurteilungshilfe im Rahmen des Täuschungsschutzes.