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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht

Speisefette sind aus Schlachttierkörpern gewonnene Erzeugnisse. Rahm und Butter, die ebenfalls tierische Fettstoffe sind, werden weiterhin im Kapitel Milchprodukte geführt, da für diese Produkte die allgemeinen Anforderungen an Milchprodukte auch weiterhin gelten.

In Artikel 36 Absatz 2 wird der Hinweis auf die Frischekriterien für Rohstoffe für die Fischölherstellung präzisiert. Gleichzeitig wird das Kriterium für flüchtige Basenstickstoffe hier gestrichen, da dieses Kriterium in der neuen Verordnung des EDI über Kontaminanten enthalten ist.

10. Kapitel: Milch

Art. 41-47

Die Begriffsbestimmung von Milch wird ausgedehnt auf das ganze Gemelk von Säugetieren gemäss Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung. Damit wird klarer, dass die grundlegenden Anforderungen an Milch für Milch aller Nutztiere gelten. Die Anforderungen an die Masse, den Proteingehalt und die fettfreie Trockenmasse gilt ausschliesslich für Kuhmilch, für die Milch anderer Säugetierarten bestehen diesbezüglich keine Vorschriften. Im Rahmen der Kennzeichnung ist auch künftig auf die Tierart hinzuweisen, wenn die Milch nicht von Kühen stammt.

Durch die Änderung der Begriffsbestimmung von Milch erfolgt eine Angleichung an die Begriffsbestimmung von Rohmilch der Verordnung (EG) Nr. 853/20046. Zudem werden einige Artikel umformuliert, sie werden jedoch materiell nicht geändert.

11. Kapitel: Milchprodukte

Art. 48-97

Das Kapitel Milchprodukte wurde umgestellt. Es werden nun zuerst die Produkte umschrieben, die aus der ganzen Milch hergestellt werden. Anschliessend sind die Milchprodukte umschrieben, die aus Milchbestandteilen oder -Verarbeitungsprodukten (Käse → Molkenkäse, Rahm → Butter etc.) hergestellt werden. Wo nötig, wurden die spezifischen Bestimmungen zu den Milchprodukten aus Milch anderer Säugetiere in den entsprechenden Artikeln dieses Kapitels integriert. Zudem wurden einige Artikel umformuliert, sie wurden jedoch nicht materiell geändert. Die spezifischen Bestimmungen zu Käsechips wurden gestrichen, da sie heute nicht mehr zeitgemäss sind.

12. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Art. 98-99

Die Bestimmungen für Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse gelten analog für Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse aller Säugetiere. Im Rahmen der Kennzeichnung ist auf die Tierart hinzuweisen, falls das Kolostrum nicht von Kühen stammt.

6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139, 30.4.2004, S.55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 786/2013, ABl. L 220 vom 17/08/2013, S. 14.